Vertragsschluss auf Handwerksmesse begründet kein Widerrufsrecht
Urteil des AG München vom 25.04.2013, Az.: 222 C 6207/13 Schließt ein Verbraucher einen Kaufvertrag auf einer Handwerksmesse, so kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, ihm müsse ein Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht zustehen, wie es beim Vertragsschluss im Rahmen einer Freizeitveranstaltung der Fall wäre. Einer Handwerksmesse fehlt sowohl der Aspekt des Freizeiterlebnisses, als auch eine Ablenkung auf Grund des im Vordergrund stehenden Unterhaltungswertes. Bei einer Handwerksmesse steht der Verkauf im Vordergrund, womit es sich hierbei um eine Verkaufsmesse handelt.
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