Inhalte mit dem Schlagwort „Rückzahlungsanspruch“

03. September 2020

Verjährung des Rundfunkbeitrags bei vermieteten Ferienwohnungen

Eine Hand schreibt eine Mindmap zum Thema Rundfunkgebühren an die Tafel
Urteil des VG Hamburg vom 04.05.2020, Az.: 3 K 1496/18

In einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Ferienwohnung die geleisteten Rundfunkbeiträge zurückerstattet bekommen wollte, entschied das VG Hamburg, dass dieser Anspruch bereits verjährt sei. Zwar bestünde grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch, da sie die Beiträge ohne Rechtsgrund geleistet habe. Jedoch beginnt die Verjährung mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei diese nicht vom Gläubiger zutreffend rechtlich gewertet werden müssen. Da die Rechtslage im Hinblick auf vermietete Ferienwohnungen weder unsicher noch zweifelhaft ist, ist auch keine Ausnahme einschlägig, weshalb der Anspruch verjährt ist.

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31. März 2015

Zu Rückzahlungsansprüchen bei einem gekündigten Internet-System-Vertrag

Rechte Hand die mit einem Kugelschreiber Notizen macht während auf dem Blatt ein taschenrechner liegt, und im Hintergrubnd ein Laptop zu sehen ist
Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az.: VII ZR 6/14

a) Haben die Parteien eines BGB Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. November 2007- VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00,BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329).

b) Zur Darlegung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen gekündigten "Internet-System-Vertrag".

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19. Februar 2013

„Name des Passagiers: noch unbekannt“ begründet Anspruch auf Erstattung des Flugpreises

Urteil des BGH vom 16.10.2012, Az.: X ZR 37/12 a) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.
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