Inhalte mit dem Schlagwort „Rundfunkfreiheit“

06. August 2015

SWR darf heimlich aufgenommene Filmaufnahmen senden

Mann hält Fotoapparat und bleibt hinter einer grauen Wand im Verborgenen
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14

Grundsätzlich ist die Ausstrahlung von widerrechtlich gewonnenen Filmaufnahmen unzulässig. Ausnahmen hiervon kommen lediglich in Betracht, wenn die Bedeutung der so gewonnenen Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile aufwiegen, welche der Rechtsbruch für den betroffenen nach sich ziehe. In diesem Fall sind die Aufnahmen zum Thema „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ von der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt.

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10. Juli 2015

Klage der UFC gegen Programmänderungsverlangen zulässig

Hand, die eine Fernbedienung hält
Urteil des BVerwG vom 06.05.2015, Az.: 6 C 11.14

Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt.

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02. Mai 2014

Zum Begriff der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedien

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.03.2014, Az.: 1 S 169/14

Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags liegt nur dann vor, wenn diese sowohl journalistisch als auch redaktionell gestaltet sind. Journalistisch sind dabei auch Angebote, die sich nur an eine kleine Zielgruppen richten, wenn bei den Angeboten das Ziel der Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in zumindest dieser Gruppe erkennbar wird.

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30. Juni 2011

Zum Verbot der Videoaufzeichnung öffentlicher Gemeinderatssitzungen

Beschluss des VG Saarlouis vom 25.03.2011, Az.: 3 K 501/10

Ein Rundfunkveranstalter darf grundsätzlich Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken auf Video aufzeichnen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Gibt es jedoch im Einzellfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine Störung, kann dem Aufzeichnungsinteresse des Rundfunkveranstalters das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegengehalten werden. Selbst dann ist aber ein Verbot von Videoaufnahmen nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss zunächst untersucht werden, ob mildere Maßnahmen wie beispielsweise eine beschränkte Anordnung der Aufzeichnung in Betracht kämen. Ist dies der Fall, ist ein vollständiges Verbot von Videoaufnahmen unzulässig.
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23. November 2010

Kein Recht auf Videoaufzeichnung von öffentlichen Sitzungen

Beschluss des OVG Saarlouis vom 30.08.2010, Az.: 3 B 203/10 Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Grundrecht der Rundfunkfreiheit gibt einer privaten Rundfunkveranstalterin nicht das Recht öffentliche Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderats generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Ihr steht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ihres Antrages zu. Besteht eine gesetzliche Anordnung, dass eine Sitzung oder Verhandlung von Staats- oder Verfassungsorganen öffentlich ist, kann dies nicht mit einer Anordnung von Medienöffentlichkeit gleichgesetzt werden, sondern es genügt die Herstellung einer Saalöffentlichkeit.
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