Inhalte mit dem Schlagwort „Sachbeschädigung“

09. Juni 2022

Videoüberwachung im Fitnessstudio nicht datenschutzrechtlich zulässig

Kraftraum mit Kraftgeräten
Urteil des VG Ansbach vom 23.02.2022, Az: AN 14 K 20.00083

Fitnessstudiobetreiber können keine Videoüberwachung über den gesamten Trainingsbereich anbringen, um beispielsweise Diebstählen, Sachbeschädigungen oder gar sexuellen Übergriffen zuvorzukommen und diese gegebenenfalls aufklären zu können . Die permanente Überwachung der Trainierenden stellt einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zudem kann eine Einwilligung der Trainierenden in die Videoüberwachung nicht in der bloßen Kenntnisnahme der Hinweise auf die Videoüberwachung in den Datenschutzhinweisen und Hinweisschildern an der Eingangstür des Fitnessstudios gesehen werden, so das VG Ansbach in seinem Urteil.

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22. Juli 2019

Möglichkeit der Rechtfertigung von Drohnen-Abschuss über eigenem Grundstück

Mann mit abhebender Drohne in der Hand
Urteil des AG Riesa vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19

Im konkreten Fall hat ein Bewohner mit einem Luftgewehr auf eine Drohne geschossen, die in einer Höhe zwischen 5-15 Meter sein Grundstück überflog. Durch die Schussabgabe wurde die mit einer Kamera ausgestattete Drohne vollständig zerstört, weswegen der Eigentümer der Drohne Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB stellte. Der Grundstücksbewohner war jedoch in seinem Verhalten durch das Vorliegen eines Defensivnotstands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt. Danach handelt derjenige nicht widerrechtlich, der eine fremde Sache zur Abwendung einer drohenden Gefahr zerstört. Als drohende Gefahr wurde vorliegend die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG angenommen, da die Beobachtung anderer Personen als Ausspähung die enge persönliche Lebenssphäre dieser Personen missachtet. Befriedete Grundstücke könnten dann keinen Rückzugsort mehr darstellen, zumal die aufgenommene Person mit einer Drohnenaufnahme nicht rechnet oder dies oftmals auch nicht bemerkt. Dies führe zu einer gesteigerten Erheblichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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26. Oktober 2009

Popularität schließt Anonymitätsschutz in Medien nicht aus

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 01.09.2009, Az.: 7 U 33/09

Ein populärer 16jähriger Nachwuchskünstler muss nicht jede Form der Berichterstattung durch die Medien dulden. Vorliegend war zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer relativ bedeutungslosen Sachbeschädigung durch den Künstler einerseits und seinem Persönlichkeitsrecht andererseits abzuwägen. Bekanntheit an sich begründet noch kein normativ schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Berichterstattung privater Vorgänge, die der Betroffene selbst nicht öffentlich gemacht hat. Die Tatsache, dass er noch minderjährig war, ist dabei besonders zu würdigen.
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