Inhalte mit dem Schlagwort „Sachhinweis“

14. November 2011

„Harmony“ nur teilweise eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 12.10.2011, Az.: 28 W (pat) 66/09 Die Wortmarke „Harmony“ ist in Bezug auf einen Teil der angemeldeten Waren nicht unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung vermittelt lediglich den Hinweis, dass jene Produkte zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen und erschöpft sich somit in einem anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren steht. Der Verkehr entnimmt der Angabe daher keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung.
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03. November 2011

„Wirtschaft trifft Ehrenamt“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 558/10 Die Wortmarke "Wirtschaft trifft Ehrenamt" ist mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Marke wird vom angesprochenen Verkehr lediglich als anpreisender und bewerbender Werbeslogan mit Sachhinweis in Bezug auf den Vergleich, die Begegnung oder die Zusammenarbeit von Unternehmen und freiwilliger unentgeltlicher Tätigkeit verstanden. Es handelt sich um einen werbeüblichen Slogan, welcher unabhängig vom Anmelder im Internet bereits Verwendung gefunden hat. 
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02. November 2011

„Business Consults 24“ ist nicht schutzwürdig

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 529/10 Da die Wort-/Bildmarke "Business Consults 24" geeignet ist, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, werden weder Unternehmen noch Endverbraucher darin einen Herkunftshinweis erkennen. Die Wortkombination wird lediglich als beschreibender Sachhinweis dahingehend verstanden, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um beratende Tätigkeiten für oder von Geschäftsleuten und Wirtschaftsunternehmen handelt. Auch der Zahlbestandteil  des Zeichens „24“ und die Internetadresse vermögen der Marke keine Unterscheidungskraft zu verleihen.
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28. Oktober 2011

„QM-System-Navi“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.07.2011, Az.: 30 W (pat) 83/10

Die Marke „QM-System-Navi“ besitzt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, welche alle i.w.S. zum Bereich des Qualitätsmanagements zählen. Die Abkürzung „QM“ steht für Qualitätsmanagement und die Abkürzung „Navi“ steht für Wegweiser oder Leitsystem. Daher versteht der relevante Verkehr die Zeichen lediglich als Sachhinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen i.S.e. Wegweisers oder Leitsystems zur Einführung oder Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems.
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24. Oktober 2011

„LIVING SCIENCE; TRANSFORMING LIVES“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 25 W (pat) 33/11 Da die Wortkombination "LIVING SCIENCE, TRANSFORMING LIVES" vom Verkehr i.S.v. „Wissenschaft leben, Leben verändern“ als eine die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anpreisende Sachaussage verstanden wird, ist diese nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Diese enthält lediglich die Aussage, dass die jeweils neuesten Erkenntnisse und Methoden der Wissenschaft angewendet werden und die damit erbrachten Produkte das Leben der Kunden verändern würden.
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07. Oktober 2011

„Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“

Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 572/10 Die Marke „Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“ hat keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und besitzt daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz.
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12. September 2011

„Primaklimastrom“ für Alle!

Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 6/11

Das Zeichen "Primaklimastrom" ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen nicht eintragungsfähig, da es an der Unterscheidungskraft fehlt und zudem ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Das Zeichen "Primaklimastrom" wird vom relevanten Verkehrskreis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis auf klimafreundlich erzeugten elektrischen Strom und dessen umweltgerechten Verbrauch aufgefasst. Zugleich muss die Verwendung dieses Zeichens in der Funktion eines Sachhinweises für Wettbewerber der Anmelderin möglich bleiben.
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