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02. Februar 2015

Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte bei Vertragsstrafeklagen

Glasscheibe mit der Aufschrift "Landesgericht Staatsanwaltschaft" vor einem Justizgebäude.
Urteil des AG Rostock vom 15.04.2014, Az.: 42 C 43/14

Die wettbewerbsrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 UWG, nach der die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, ist auch auf klageweise geltend gemachte Vertragsstrafeansprüche aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag anwendbar. Die Anwendbarkeit folgt aus dem Normzweck und beruht auf den gesetzgeberischen Erwägungen, UWG-spezifischen Arbeitsaufwand bei den Amtsgerichten zu vermeiden und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen.

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