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03. August 2015

Gerichtliche Zuständigkeit für Vertragsstrafeklagen aus UWG-Verstößen

Statue der Justitia vor blauem Himmel
Beschluss des LG Mannheim vom 28.04.2015, Az.: 2 O 46/15

Für Vertragsstrafeklagen aus einer Unterlassungserklärung, die auf Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beruhen, gilt die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 13 GVG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Die Forderung einer Vertragsstrafe stellt zwar keine Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs dar, sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs, jedoch kann auch dieser als Anspruch „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb” verstanden werden.

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