Inhalte mit dem Schlagwort „Sampling“

11. Januar 2024 Top-Urteil

Metall auf Metall V: Sample vielleicht doch ein „Pastiche“?

Kopfhörer mit Handy und laufender Musik
Vorlage des BGH an den EuGH vom 14.09.2023, Az.: I ZR 74/22

Der Urheberrechtsstreit um das Sample von "Metall auf Metall" beschäftigt den BGH schon seit vielen Jahren. Nun wurde das Verfahren ausgesetzt: denn es könnte sich bei dem Sample um ein Pastiche handeln, eine gewollte Anspielung an ein bereits existierendes Werk. Ob dies wirklich zutrifft, legt der BGH dem EuGH als Vorlagefrage vor. Bejaht dieser die Pastiche, könnte das Sample letztlich rechtmäßig sein.

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07. Mai 2020 Top-Urteil

Urheberrechtsstreit um Kraftwerk-Titel: Wann ist Tonträger-Sampling erlaubt?

Kopfhörer auf Mischpult
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16

Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Urheberrechte eines Tonträgerherstellers durch Sampling verletzt werden. Konkret geht es um das Musikstück „Metall auf Metall“ der Musikgruppe Kraftwerk. Die Beklagten hatten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz des Titels elektronisch kopiert („gesampelt“) und ihren Song „Nur mir“ damit in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Nachdem sich bereits das BVerfG und der EuGH mit dem Rechtsstreit beschäftigt hatten, hat der BGH ihn nun wegen fehlender Feststellungen noch einmal an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Die geltend gemachten Ansprüche könne der BGH den Kraftwerk-Mitgliedern weder in Bezug auf ein Herstellen, noch in Bezug auf ein Inverkehrbringen von Tonträgern zusprechen. Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22.12.2002 komme eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht. Jedoch fehlen Feststellungen dazu, ob die Beklagten ab diesem Zeitpunkt Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben.

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01. Juni 2016 Top-Urteil

Sampling kann trotz Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtmäßig sein

Mixpult mit Reglern dient dem Mixen von Sounds
Urteil des BVerfG vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Verwendung kleinster Rhythmussequenzen einer bereits bestehenden Ton- oder Musikaufnahme zur Herstellung eines neuen Musikwerkes (sog. Sampling) kann selbst dann zulässig sein, wenn dies einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt ist. Dies gilt zumindest dann, wenn dabei die Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers nur geringfügig beschränkt werden, da hier die Verwertungsinteressen des Urheberrechtsinhabers zugunsten der Freiheit für eine künstlerische Betätigung zurückzutreten haben. Ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem hier gegenüberstehenden Interesse an der freien künstlerischen Betätigungsfreiheit und den Eigentumsinteressen des Tonträgerproduzenten kann auch nicht durch das zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz hergestellt werden.

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31. Mai 2016 Top-Urteil

Recht auf Sampling: Künstlerische Entfaltungsfreiheit überwiegt finanziellen Verwertungsinteressen

Mischpult
Pressemitteilung Nr. 29/2016 des BVerfG zum Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Übernahme und Verwendung kleinster Rhythmussequenzen zur Herstellung eines neuen Musikwerkes, sog. Sampling, stellt selbst dann keinen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht dar, wenn der Urheberechtsverstoß nicht durch das Recht auf freie Benutzung nach § 24 I UrhG gerechtfertigt ist. Die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller treten in einem solchen Fall hinter dem in Art. 5 III S. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Recht auf künstlerische Entfaltungsfreiheit zurück, sofern die weiteren Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers durch die streitgegenständliche Rechtsverletzung nur geringfügig eingeschränkt werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Lizensierung oder das eigene Nachspielen der entsprechenden Sequenz als Alternative zur Sample-Nutzung stelle den Künstler vor unzulässige Schwierigkeiten bei der Kunstausübung und ist folglich ungeeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.

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19. Oktober 2015 Top-Urteil

Übernahme kurzer Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Titel kann zulässig sein

Rapper sitzt in einem Studio und schreibt einen Song
Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12

a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nach-prüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

c) Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.

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08. Mai 2013

Tonträger-Sampling die Zweite

Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11

Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

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