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25. April 2014

Berechnung des Lizenzschadens bei Filesharing

Urteil des AG Köln vom 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13

Die Höhe des Lizenzschadens in Filesharing-Fällen orientiert sich grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung des entsprechenden Werkes. Bei der Berechnung des Schadensersatzes sind dabei die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Realität einer millionenfachen urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnahme an modernen Filesharing-Netzwerken und die Tatsache, dass beim Filesharing die Gruppe der Nutzer und der Weiterverbreiter weitgehend identisch ist. Vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken, mit dem die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt worden ist, erscheinen Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € für ein einziges Musikalbum allerdings völlig unangemessen. Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann hier lediglich die Zahlung eines Lizenzschadens von 10,00 € pro Musiktitel gefordert werden.

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