Anzeige von Transportschäden bedarf nicht der Schriftform
Urteil des OLG Köln vom 27.04.2010, Az.: 3 U 160/09 Das Lieferunternehmen DHL darf in seinen AGB nicht festlegen, dass durch den Kunden eine Schadensanzeige bei (Teil-) Verlust oder Beschädigung schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erfolgen muss. Diese Klausel schließt einerseits in unzulässiger Weise die Textform wie E-Mail oder Fax aus. Zudem wird aus der Klausel nicht hinreichend deutlich, dass zur Fristwahrung bereits die rechtzeitige Absendung der Schadensanzeige genügt.
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