Inhalte mit dem Schlagwort „Schadensberechnung“

30. Dezember 2019

Filesharing von Computerspiel – Schadenersatzberechnung

File Sharing: Urteilsspruch
Beschluss des OLG Nürnberg vom 28.10.2019, Az.: 3 U 1387/19

Ein Videospiel wurde widerrechtlich über Filesharing im Internet angeboten, worauf die Klägerin den Betreiber des Internetanschlusses abmahnte und letztlich in erster Instanz 900 € Schadensersatz zugesprochen bekam. Doch die Klägerin legte dagegen Berufung ein und forderte ca. 5000 € an Schadensersatz, weil der (hypothetische) Online-Verkaufspreis für das Spiel mit der Anzahl der während der Spanne der Verletzungshandlung möglichen Abrufe multipliziert werden müsste. Dies lehnte das Gericht aber ab, da der in der Vorinstanz vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegte Schadensersatz von 900 € vollkommen ausreichend ist.

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28. August 2015

Schadensersatz für zeitweise Nichtnutzbarkeit einer Marke

Blatt mit Paragraphenzeichen auf denen ein Taschenrechner steht
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.07.2015, Az.: 6 U 204/14

Eine vorübergehende Nichtnutzbarkeit einer Marke, durch welche diese einen Wertminderung erleidet, muss als Schaden ersetzt werden. Für die Schadensberechnung ist der Verkehrswert der Marke zu Beginn der Nichtnutzbarkeit abzüglich des Wertes am Ende dieses Zeitraums maßgeblich.

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16. Juni 2015

Zurückhaltende Anwendung des Lizenz-Schadensersatzes beim Filesharing

Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download".
Urteil des AG Düsseldorf vom 28.04.2015, Az.: C 9342/14

Marktübliche Pauschallizenzen im Falle des Filesharings sind zur Berechnung des Schadensersatzes ungeeignet. Ein privater Filesharer ist bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, da durch die Verbreitung über Filesharing keine direkten Einnahmen erzielt werden und auch keine Möglichkeit besteht, einen Marktvorteil zu erlangen. Zudem befindet sich der Filesharer in einer verbraucherähnlichen Stellung, sodass diesem auch der Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme zusteht. Daher ist es geboten, bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

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07. August 2009

Abstrakte Schadensberechnung bei Kfz-Reparatur

Urteil des LG Heidelberg vom 30.07.2009, Az.: 2 S 11/09

Die objektiv erforderlichen Kosten für die Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs bestimmen sich auch bei fiktiver Schadenberechnung nach den Sätzen für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
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