Inhalte mit dem Schlagwort „Schadensersatzanspruch“

15. April 2024

Kein immaterieller Schaden wegen bloßem ungutem Gefühl

Das Wort Datenschutz wird fett in einem Text dargestellt
Urteil des EuGH vom 25.01.2024, Az.: C-687/21

Der EuGH hat in seinem Urteil die Vorlagefragen des Amtsgerichts Hagen u.a. nach immateriellem Schadensersatz bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 beantwortet. Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht geltend gemacht, da er einen immateriellen Schaden erlitten hätte, da ein Mitarbeiter von Saturn seine personenbezogenen Daten durch versehentliche Übergabe einem unbefugten Dritten zur Verfügung stellte und er dadurch befürchtete, dass diese Daten kopiert wurden und in Zukunft weitergegeben oder missbraucht werden könnten. Diese Annahme wies der EuGH zurück, da es vorliegend nicht ausreichend sei, dass der Mitarbeiter von Saturn das Dokument mit den Daten irrtümlich an einen unbefugten Dritten weitergegeben hatte, wenn nicht erwiesen ist, dass dieser Kenntnis von den Daten genommen hat. Der EuGH konkretisierte zudem auch, dass die Person, die Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt, nicht nur den Verstoß nach der DSGVO nachweisen muss, sondern auch, dass ihr dadurch ein materieller bzw. immaterieller Schaden entstanden ist. Außerdem beantwortete der EuGH weitere Vorlagefragen des AG Hagen in diesem Zusammenhang. So hat der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, insbesondere im Fall des immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion und keine Straffunktion. Der Schwere des begangenen Verstoßes durch einen Verantwortlichen würde im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs berücksichtigt.

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26. September 2022

Die Einbindung von Google-Fonts ohne Einwilligung verstößt gegen die DSGVO

mehrere IP-Adressen auf einem weißen Blatt
Urteil des LG München I vom 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20

Mit sog. „Google Webfonts“ kann der Seitenbetreiber bestimmte Schriftarten für den Besucher seiner Website anzeigen lassen. Hierfür baut der Browser des Besuchers automatisch eine Verbindung mit dem Google-Netzwerk auf, welches anschließend die Fonts lädt. In diesem Prozess wird die IP-Adresse des Besuchers an Google übertragen. Dies ist aber nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig, weil die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstelle. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, steht dem Nutzer ein Unterlassungsanspruch gegen den Seitenbetreiber zu. Daneben hat der Nutzer auch einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO. Das Gericht hat zugunsten des Nutzers insoweit einen Betrag in Höhe von EUR 100 ausgeurteilt.

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29. Oktober 2020

Kein Unterlassungsanspruch bezüglich Datenverarbeitung bei Teilnahme an Bonusprogramm

Person vor Laptop mit Kreditkarte in der Hand
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 18.09.2020, Az.: 2-27 O 100/20

Bei Teilnahme an einem Bonusprogramm und Einwilligung in die Verarbeitung von persönlichen Daten hat man keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Datenverarbeitung, solange die Einwilligung noch besteht. Vorliegend wurden Daten (u.a. Kartennummern von Bankkarten) aufgrund eines Hackerangriffes unzulässig veröffentlicht, für einen Anspruch fehlt es allerdings an der Wiederholungsgefahr, da das Bonusprogramm beendet wurde und die Daten nicht mehr wie gehabt verarbeitet und gespeichert werden. Durch die Veröffentlichung ist dem Kläger zwar ein immaterieller Schaden entstanden, dies begründet jedoch keinen auf der DSGVO basierenden Schadensersatzanspruch, weil der Schaden in diesem Fall nicht aufgrund eines DSGVO-Verstoßes entstanden ist.

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11. Dezember 2018

Schadensschätzung anhand legalen Downloadangeboten

Kind schaut Videos auf dem Laptop
Urteil des AG Bielefeld vom 28.03.2018, Az.: 42 C 309/17

Werden Computerspiele rechtswidrig in einer Internettauschbörse zum Download angeboten, so stehen dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu. Sofern ein Anschlussinhaber dabei nicht darlegen kann, dass er seinen elterlichen Aufsichtspflichten nachgekommen ist, haftet dieser auch für von seinen minderjährigen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen. Die Aufwendungsersatzansprüche erreichnen sich bei einem Computerspiel, welches sich noch in der Erstverwertungsphase befindet, aus einem Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00. Als Grundlage zur Berechnung des Lizenzschadens kann der verkehrsübliche Preis für legale Downloadangebote des Computerspiels im Internet unter Betrachtung des Zeitraums, über welchen das Spiel in der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, herangezogen werden.

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27. Oktober 2017

eBay-Käufer zur wahrheitsgemäßen Bewertung des Verkäufers bzw. der Transaktion verpflichtet

Eine Hand über der fünf gezeichnete Bewertungs-Sterne schweben
Urteil des AG München vom 23.09.2016, Az.: 142 C 12436/16

Im Rahmen eines Kaufvertrags über eBay, trifft den Käufer die (Neben-)Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bewertung des Verkäufers und der Transaktion. Dies begründet sich dadurch, dass gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers ganz wesentlich dazu beiträgt, ob und wie viele Interessenten auf dessen Angebote bieten und damit auch dazu, wieviel letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Im Falle einer unrichtigen Bewertung ergibt sich damit ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb des Bewertungssystems kann dem Schaden nicht abhelfen, weil die falsche Bewertung bestehen bleibt.

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12. Juli 2016

Verwechslungsgefahr zwischen „BEAUTY-TOX“ und „BEAUTÉTOX“

grünes Zeichen für eine registered Marke auf goldenem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.04.2016, Az.: 6 U 4/15

Zwischen der Marke „BEAUTY-TOX“ und dem Zeichen „BEAUTÉTOX“ besteht aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit jedenfalls dann Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn, wenn die Bezeichnungen für Körper- und Schönheitspflege verwendet werden. Beim Bestehen einer internationalen Registrierung der Marken erstreckt sich die territoriale Reichweite des Verbots der Verletzungshandlung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedsstaat auf das gesamte Gebiet der Union nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit gemäß Art. 1 II GMV. Unabhängig davon, an welchem Ort der Gemeinschaft die Verletzungshandlung begangen wurde. Für Folgeansprüche wie den Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz ist das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem die Verletzung der Gemeinschaftsmarke begangen wurde.

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10. Juni 2016

Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen ablehnendes Urteil zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ein TK-Unternehmen

Laptop mit Aufschrift "connection-interrupted"
Beschluss des BGH vom 18.09.2014, Az.: III ZB 20/14

Die Rechtsbeschwerde gegen die Unzulässigkeit einer Berufung gegen ein erstinstanzliches, ablehnendes Urteil im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen Ausfall der Internet- und Telefonverbindung aufgrund technischer Funktionsstörungen ist unzulässig, wenn der Beschwerdebeschluss ausreichend mit Gründen versehen ist und der geltend gemachte Wegfall von Kundenaufträgen und entsprechende Umsatzrückgange einen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfehler im konkreten Fall nicht aufzeigen vermag.

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23. Juli 2015

Auskunftsanspruch gegen Arzneimittelhersteller eines Medikaments

Apothekerin hält ein Medikament in der Hand und berät eine Kundin, Apotheke, Beratung
Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.05.2015

Ein Auskunftsanspruch über ein Medikament ist nicht dadurch ausgeschlossen, weil es zur Feststellung, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG bestehe, nicht erforderlich sei. Im Fall eines Schadens wegen den Nebenwirkungen eines Medikaments bestehe ein Auskunftsanspruch gegen den Vertreiber. Dafür ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und eine schlüssige Darlegung, dass der Schaden durch die Anwendung des Medikaments entstanden sein könnte.

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06. Juli 2015

Zum Schutz eines eingetragenen farbigen Stoffmusters

Gummistiefel mit Sonnenblumenmuster liegen auf dem Boden
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.05.2015, Az.: 11 U 104/14

Vertreibt ein Unternehmen Schuhe mit dem Stoffmuster eines anderen Unternehmens, welches auf einer deutlich früheren Produktionsstufe tätig ist, so ist zunächst fraglich, ob zwischen diesen Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zweifelhaft ist ferner, ob das streitgegenständliche Stoffmuster hinreichende Individualität aufweist, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Schließlich kann die Verwendung abweichender Farben und die konkrete Verarbeitung des Stoffes zur Entstehung eines neuen Gesamteindrucks führen und damit der Verletzung eines eingetragenen Geschmacksmusters entgegenstehen.

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