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28. August 2018

Falsche Angaben zur Scheckheftpflege berechtigen zur Anfechtung

Hand hält einen Autoschlüssel über der geöffneten Hand eines anderen
Pressemitteilung Nr. 64/2018 zum Urteil des AG München vom 10.01.2018, Az.: 142 C 10499/17

Gibt ein Verkäufer in einem Internetinserat über einen Gebrauchtwagen seinen Namen sowie seine Kontaktdaten an und führt sich im Kaufvertrag als Verkäufer an, kann der Käufer davon ausgehen, dass auch der Verkäufer als Vertragspartner und nicht nur als Vertreter für einen Dritten auftritt. Weist der Verkäufer in dem Inserat zudem weitere Eigenschaften des Wagens wie etwa die Scheckheftpflege aus, können auch solche Angaben Vertragsbestandteil werden. Die Eigenschaft der Scheckheftpflege ist dabei ein wesentliches und wertbildendes Merkmal eines Gebrauchtwagens. Täuscht der Vertragspartner wahrheitswidrig über die Scheckheftpflege des Fahrzeugs, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.

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