Inhalte mit dem Schlagwort „Schmähgedicht“

08. Mai 2019

Böhmermann gegen Merkel: Verwaltungsgericht Berlin weist Klage zurück

103 StGB: Majestätsbeleidigung
Pressemitteilung Nr. 11/2019 zum Urteil des VG Berlin vom 16.04.2019, Az.: VG 6 K 13.19

Im Zuge des an den türkischen Ministerpräsidenten gerichteten „Schmähgedichts“ eines bekannten deutschen TV-Moderators, teilte der Sprecher der Bundeskanzlerin öffentlich mit, diese habe mit ihrem türkischen Kollegen übereingestimmt, dass es sich um einen „bewusst verletzenden Text“ handle. Dagegen ging der TV-Moderator gerichtlich vor und unterlag. Mangels Wiederholungsgefahr sei die Klage schon unzulässig, so das VG Berlin. Die öffentliche Erklärung sei zudem nicht rechtswidrig gewesen, sondern ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil. Keine Bedeutung für die Bewertung der Äußerung hatte, ob das Gedicht selbst erlaubte Satire sei.

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15. Mai 2018

Erdoğan gegen Böhmermann: Schmähgedicht bleibt weiterhin größtenteils verboten

Mann hält sich den Mund zu
Pressemitteilung des OLG Hamburg zum Urteil vom 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17

Das vom Moderator Jan Böhmermann in der Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragene „Schmähgedicht“ über den türkischen Präsidenten Erdoğan wird auch in zweiter Instanz zu großen Teilen als persönlichkeitsrechtsverletzend bewertet. Auch wenn das gegenständliche Gedicht grundsätzlich im Gesamtkontext zur Sendung steht und diese in vermeintlich satirischer Art und Weise die Unterschiede zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung erklären möchte, handelt es sich bei dem vorgetragenen Werk um eine reine Aneinanderreihung einzelner Aussagen, die auch isoliert zu betrachten sind. Insbesondere überwiegt dabei in den Passagen, in denen der türkische Staatspräsident ohne weiterer Anhaltspunkte mittels intimer und sexueller Anspielungen beleidigt wird, der herabsetzende Charakter, womit es sich bei diesen Teilen nicht mehr um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Böhmermann, der mit seiner Berufung das Gedicht als Ganzes weiterhin als zulässige Meinungsäußerung erkannt haben wollte, scheitert damit ebenso wie Erdoğan, der mit seinem Rechtsmittel das Verbot des ganzen Gedichts verfolgte.

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