Hassrede auf Facebook: Account Sperrung kann trotz Meinungsäußerung zulässig sein

Ist eine Äußerung eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk als sog. Hassrede anzusehen, so kann eine Löschung dieser Äußerung und die vorübergehende Account Sperrung des Nutzers selbst dann zulässig sein, auch wenn die Hassrede als zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren ist. Eine zulässige Meinungsäußerung liegt dabei vor, wenn die sog. Hassrede die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten hat. Das Recht des Betreibers zur Löschung der Äußerung sowie Sperrung des Accounts kann sich aus einer Abwägung der Grundrechte und Interessen der Parteien und auch Dritter, den Nutzern des sozialen Netzwerks, ergeben.