Inhalte mit dem Schlagwort „Schmähkritik“

05. Dezember 2023

#DubistEinMann ist zulässig

Meinungsfreiheit Schmähung auf Ortsschild
Beschluss des OLG Rankfurt vom 26.09.2023, Az.: 16 U 95/23

Eine Transfrau begehrte Unterlassung gegenüber der Beklagten, da diese einen Beitrag der Klägerin auf der Plattform „X“ u.a. mit „#DubistEinMann“ kommentiert hatte. Das Gericht wies den Eilantrag zurück. Die Schreibweise, die Benutzung eines Smileys und die Einkleidung als Hashtag sprächen dafür, dass die Klägerin nicht direkt gemeint war, sondern, dass es sich um eine verallgemeinernde Aussage handelte. Auch eine Schmähkritik wurde verneint. Die Aussage sollte die Klägerin nicht losgelöst von der Sachdebatte diffamieren oder herabsetzen. Das Recht auf Meinungsfreiheit überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, v.a. auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin ihr Geschlecht wiederholt zum Thema öffentlicher Diskussionen gemacht hat.

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07. Juli 2023

Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

Statue der Justitia die vor einem Hammer und Bücherstapel steht
Beschluss des BVerfG vom 14.06.2019, Az.: 1 BvR 2433/17

Ob eine Äußerung durch die Meinungsfreiheit geschützt oder sie als Beleidigung anzusehen ist, ist grundsätzlich im Wege einer Abwägung herauszufinden. Eine Ausnahme hierzu stellt die Schmähkritik dar – diese kann nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. Aufgrund dessen ist das Vorliegen einer Schmähkritik an strenge Voraussetzungen gebunden. Maßgeblich ist dabei, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Dies ist ausgeschlossen, wenn es sich allein um die Diffamierung einer Person handelt. Jedoch darf dem Äußernden nicht das Recht auf polemische Zuspitzung abgesprochen werden.

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30. September 2022

„Versandkosten Wucher“ ist keine Schmähkritik

Online-Bewertung mit Laptop und Händen
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 28.09.2022, Az.: VIII ZR 319/20

Nachdem die Klägerin dem Beklagten etwas über eBay verkaufte, gab der Beklagte eine Bewertung über die Klägerin ab, in der er schrieb "Ware gut, Versandkosten Wucher!!". Die Klägerin begehrte die Entfernung der negativen Bewertung. Der BGH stellte fest, dass durch die Bewertung des Beklagten die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist. Der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen. Eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik ist noch nicht ausreichend für eine Schmähung. Dazukommen muss noch Diffamierung des Betroffenen. Dies ist bei der vorliegenden Bewertung nicht der Fall gewesen.

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02. März 2022

Auch scharf formulierte Kritik ist nicht rechtswidrig

Bewertung mit einem Stern auf blauem Hintergrund
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 16.02.2022, Az.: 9 U 134/21

Ein Immobilienmakler ging vor Gericht gegen eine kritische Internetbewertung über ihn selbst vor. In dieser wurde er u.a. als „arrogant und wenig hilfsbereit“ beschrieben. Das OLG entschied jedoch, dass diese Bewertung nicht rechtwidrig sei. Es handelte sich bei der Bewertung um eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit geschützt ist und diese hat bei einer Interessenabwägung gegenüber dem Schutz des sozialen Geltungsanspruchs des Maklers überwogen. Außerdem sei laut Gericht zu bedenken, dass der Makler aktiv den Auftritt im Online-Bewertungsportal gesucht hat, weswegen Kritik in gewissen Maßen auch „ertragen“ werden muss.

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30. März 2020

Kammergericht ändert Künast-Urteil teilweise ab

Mann tippt auf einem Laptop. Darüber schweben Sprechblasen mit "Idiot!" "Looser!" uvm.
Pressemitteilung zum Beschluss des KG Berlin vom 11.03.2020, Az.: 10 W 13/20

Das Kammergericht Berlin hat im Verfahren einer Politikerin gegen eine Social-Media-Plattform auf Herausgabe von Nutzerdaten die Entscheidung des LG Berlin teilweise abgeändert. Vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden sechs weitere Kommentare, aufgrund ihres massiv diffamierenden Gehalts, als strafbare Beleidigung iSv § 185 StGB eingestuft. Dies eröffnet die Möglichkeit, nun auch gegen die Verfasser dieser Kommentare vorzugehen.

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02. April 2019

Haftung von Google: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern

Laptop mit Google Suche
Beschluss des OLG Dresden vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18

Ob gegen Google ein Anspruch nach der DSGVO auf Entfernung eines Namens aus den Suchtreffern besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit zu ermitteln. Gegen eine Entfernung spricht insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets. An die Prüfpflichten einer Internetsuchmaschine sind deshalb geringe Anforderungen zu stellen. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren und können nicht danach unterscheiden, ob die aufgefundenen Inhalte eine Persönlichkeitsverletzung eines Dritten darstellen. Deshalb sind Beiträge nur bei einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung zu löschen.

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04. Oktober 2018

Bezeichnung „Antisemit“ verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Frau an Sprecherpult
Urteil des LG Regensburg vom 26.06.2018, Az.: 62 O 1925/17

Die öffentliche Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ aufgrund der Inhalte seiner Liedtexte, stellt eine unzulässige Meinungsäußerung dar, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Äußerung ist schon deshalb nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, weil es keine allgemein gültige und allgemein anerkannte Definition für den Begriff des „Antisemitismus“ gibt. Eine Definition dieses Begriffs ist immer von einer persönlichen Bewertung abhängig, die gerade nicht dem Beweis zugänglich ist. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung muss hier Letzteres zurücktreten. Auch wenn der öffentliche Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft wichtig ist, stellt die Bezeichnung als „Antisemit“ gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da sie als besonders herabwürdigend und ehrverletzend zu bewerten ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Aussage nicht „im Eifer des Gefechts“ getroffen, sondern im Rahmen eines Vortrags wohl überlegt und bewusst getätigt wurde.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Schild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" in einer Stadt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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24. Juni 2016 Top-Urteil

Zulässigkeit von Meinungsäußerungen bei bestehenden Wettbewerbsverhältnissen

Meinungsfreiheit Straßenschild
Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 219/13

Zielt eine Meinungsäußerung auf einen Mitbewerber ab und dient zugleich einem wettbewerbsrechtlichen Zweck, so unterliegt sie strengeren Zulässigkeitsanforderungen, als nach allgemein bekannten Grundsätzen. Auch Äußerungen, die noch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik übersteigen, können wettbewerbsrechtlich eine unzulässige Herabsetzung des Konkurrenten darstellen.

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