Inhalte mit dem Schlagwort „Schmähkritik“

30. Mai 2016

Zur Zulässigkeit negativer Äußerungen über einen Bürgermeister

Ortsschild mit Meinungsfreiheit und Schmähung
Urteil des OLG Brandenburg vom 11.04.2016, Az.: 1 U 13/15

Die Zulässigkeit von auf einer Internetplattform getätigten, negativen Äußerungen bezüglich eines Bürgermeisters hängt vom jeweiligen Wertgehalt der Aussagen ab. Stellt die Aussage eine Tatsachenbehauptung dar, die dem tatsächlichen Geschehen entspricht, so ist sie zulässig. Eine Meinungsäußerung ist dagegen nur zulässig soweit sie keine Schmähkritik darstellt. Auch überspitzte Kritik kann somit in einer mit Schärfe zu führenden politischen Auseinandersetzung noch zulässig sein, soweit die Grenze zur bewussten Herabsetzung des Betroffenen noch nicht überschritten ist.

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11. August 2015

„Rabauken-Jäger“ als strafbare Beleidigung

Jäger mit Flinte über den Schultern
Urteil des AG Pasewalk vom 20.05.2015, Az.: 711 Js 10447/14

Bezeichnet ein Redakteur einen Waidmann als „Rabauken-Jäger“, so stellt diese Äußerung dann eine ehrverletzende Kränkung dar, wenn der Geschädigte durch die Berichterstattung identifizierbar ist und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dabei ist unerheblich, ob der Jäger durch namentliche Nennung oder durch die Wiedergabe von Teilinformationen wie Wohnort, Berufstätigkeit und Einzelheiten aus dem Lebenslauf erkennbar wird.

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30. Januar 2015 Top-Urteil

Meinungsfreiheit gilt auch für überzogene Unternehmenskritik

Eine Hand hebt ein Holzschild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" hoch.
Urteil des BGH vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.

c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

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06. Oktober 2014 Top-Urteil

Auch überspitzte Kritik fällt regelmäßig in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Zwei Frauen tratschen miteinander, wobei eine erstaunt schaut.
Urteil des BVerfG vom 28.07.2014, Az.: 1 BvR 482/13

Auch überspitzte und ausfällige Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und stellt noch keine unzulässige Schmähung dar. Dies ist erst dann der Fall, wenn mit der Äußerung keine sachliche Auseinandersetzung mehr erfolgt, sondern die Herabsetzung der kritisierten Person in den Vordergrund tritt.

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10. September 2014 Top-Urteil

Unzulässige Schmähkritik gegenüber gegnerischem Rechtsanwalt in anwaltlichen Schriftsätzen

Mann im grauen Anzug mit erhobenem Zeigefinger.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.03.2014, Az.: 6 U 75/12

Die Bezeichnung eines gegnerischen Rechtsanwalts in einem Anwaltsschriftsatz als "gewerblich Prozessbetrug begehenden Rechtsanwalt" und "Meisterbetrüger" überschreitet die Grenze einer zulässigen sachbezogenen Auseinandersetzung und ist als unzulässige Schmähkritik einzustufen. Eine solche Äußerung in Newslettern oder Schriftsätzen gegenüber Dritten ohne inhaltliche Verbindung mit dem Rechtsstreit stellt zudem eine wettbewerbswidrige unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers dar.

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30. Oktober 2013

Zum Löschungsanspruch negativer Kritiken eines Ärztebewertungsportal

Urteil des LG Düsseldorf vom 09.04.2013, Az.: 5 O 141/12

1. Anonyme Bewertungen von Ärzten auf dafür eingerichteten Websites sind grundsätzlich zulässig. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen hierbei das Interesse eines Arztes - oder wie hier einer Hebamme - auf informationelle Selbstbestimmung.

2.  Der Betreiber der Seite macht sich die Inhalte nicht zu Eigen, sondern dient lediglich als Hoster, weshalb er nur als Störer haften würde.

3.  Eine derartige Streitigkeit kann durch Einzelrichter entschieden werden.
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28. Oktober 2013

Bezeichnung eines Hotels als „Hühnerstall“ stellt zulässige Meinungsäußerung dar

Urteil des OLG Stuttgart vom 11.09.2013, Az.: 4 U 88/13 Der Betreiber eines Hotels hat keinen Anspruch gegenüber einer Hotelbewertungsplattform, eine Bewertung seines Hotels als „Hühnerstall“ zu löschen. Die Bezeichnung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die insbesondere die Grenze zur Schmähkritik nicht annähernd erreicht. Zum einen wird mit der Bezeichnung das Stilmittel der Satire im Zusammenhang mit dem Namen des Hotels („Landhotel Hühnerhof“) angewandt, zum anderen verbindet man mit dem Begriff lediglich Unordnung - nicht zwingend aber Dreck und Schmutz.
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04. September 2012

Verbreitung ehrverletzender Äußerungen im Internet

Urteil des LG Berlin vom 13.08.2012, Az.: 33 O 434/11 Werden in sozialen Netzwerken ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Jedoch gilt es für die Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu beachten, wer für diese Äußerungen verantwortlich ist. Wird die Schmähkritik beispielsweise von Rappern abgegeben, wird diese vom Durchschnittsbürger oftmals nicht ernst genommen. Trotzdem hat das Opfer einen Anspruch auf Schadensersatz.
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09. Mai 2012

Negative Zahnarzt-Bewertung muss gelöscht werden

Pressemitteilung Nr. 9/12 des LG Nünberg-Fürth zum Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12 Der Betreiber eines Bewertungsportals für Zahnärzte wurde im Rahmen der Störerhaftung zur Löschung eines negativen anonymen Beitrags verurteilt. Der Portalbetreiber weigerte sich eine negative Bewertung zu löschen, nachdem der betroffene Zahnarzt diesen darauf hingewiesen hat, dass die in Rede stehende Behandlung gar nicht stattgefunden hat. Der Provider hätte die Beanstandung genauer prüfen müssen und vom Bewertertenden einen Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Behandlung verlangen müssen.
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18. Oktober 2011

Zur Darlegungslast für Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber

Urteil des OLG Hamburg vom 16.08.2011, Az.: 7 U 51/10

Bei der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter – z.B. eines Suchmaschinenbetreibers - ist ein Unterlassungsanspruch nur dann schlüssig, wenn unter anderem vorgetragen wird, dass nach Eingabe des Namens des Unterlassungsgläubigers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Unterlassungsgläubiger hinweisenden Inhalt erscheint und dass bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat.
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