Inhalte mit dem Schlagwort „Schmerzensgeld“

13. Oktober 2015 Top-Urteil

Geldentschädigung für Kachelmann – Bild muss über 600.000 € zahlen

Wetterfrosch klettert eine Leiter nach oben
Urteil des LG Köln vom 30.09.2015, Az.: 28 O 2/14, 28 O 7/14

Ein öffentlich bekannter Fernsehmoderator, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt, kann dann eine Geldentschädigung für durch prozessbezogene Presseberichte erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen verlangen, wenn die Verletzungen besonders schwerwiegend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mindestbestand an Beweisen fehlt, der die Berichterstattung belegen könnte. Dies gebietet die Unschuldsvermutung. Andererseits entfällt der Schutz der Privatsphäre in den Fällen, in denen der Angeklagte selbst der Veröffentlichung bestimmter privater Angelegenheiten zustimmt.

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15. Mai 2023

Kein Unterlassungsanspruch wegen dynamischer Einbindung von Google-Fonts

Untereinandergereihte Auflistung von IP-Adressen.
Urteil des LG Müchen I vom 30.03.2023, Az.: 4 O 13063/22

Die dynamische Einbindung von Google-Fonts verletzt nur dann das informationelle Selbstbestimmungsrecht, wenn eine tatsächliche persönliche Betroffenheit gegeben ist. Die Webseite muss persönlich aufgerufen worden sein, um persönlich eine Verärgerung bzw. Verunsicherung wegen der Übertragung der IP-Adresse in die USA verspüren zu können. Auch erforderlich für einen Schmerzensgeldanspruch ist zumindest, dass der Betroffene wusste, dass die IP-Adresse übertragen wird, da dieser sonst überhaupt keine Angstgefühle diesbezüglich verspüren konnte.

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19. Oktober 2021

Kein Schmerzensgeld für Beschimpfung als „Corona-Leugner“

Das Wort Datenschutz wird fett in einem Text dargestellt
Urteil des LG Köln vom 03.08.2021, Az.: 5 O 84/21

Ein Spielhallenbetreiber klagte gegen die Stadt Bergisch Gladbach auf Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen die DSGVO. Der Kläger ging zuvor gegen eine Allgemeinverfügung, die die coronabedingte Schließung seiner Spielhalle betraf, vor. Die gerichtliche Entscheidung in dieser Sache wurde dann ohne jegliche Anonymisierung unter anderem von der Stadt weitergeleitet. Dies soll laut Kläger dazu geführt haben, dass er als „Corona-Leugner“ beschimpft wurde. Das Gericht entschied, dass eine nicht anonymisierte Weiterleitung zwar eine Datenschutzverletzung darstelle, der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht darlegen konnte, dass ihm gerade dadurch ein Schaden entstanden ist.

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15. Oktober 2021

Unerwünschte Werbemails führen zu Schmerzensgeld

Ein Mail-Symbol mit der roten Aufschrift Werbung vor einem weißen Hintergrund
Endurteil des AG Pfaffenhofen vom 09.09.2021, Az.: 2 C 133/21

Das AG Pfaffenhofen verurteilt zu Schmerzensgeld in Höhe von 300€ wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften. Der Beklagte verschickte eine Werbe-E-Mail für FFP Masken an die anwaltlich genutzte E-Mail Adresse des Klägers ohne vorherige Einwilligung. Darüber hinaus gab er zu spät Auskunft über die Herkunft der genutzten Quelle. Die Höhe des Schmerzensgeldes errechnet sich aufgrund der Häufigkeit und der Auswirkungen der Verstöße und dem Hintergrund einer effektiven Abschreckung.

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23. August 2019

Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Inhaber stellt Urheberrechtsverletzung dar

Grauer Museumsraum mit drei grauen Leinwänden
Urteil des BGH vom 21.02.2019, Az.: I ZR 15/18

Die Zerstörung eines Kunstwerks kann eine Urheberrechtsverletzung bedeuten und damit Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zur Folge haben. Die Vernichtung einer Kunstinstallation als urheberrechtlich geschütztes Werk stellt die schärfste Form einer „anderen Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Die Vorschrift bezweckt, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht spricht dafür, dass der Urheber grundsätzlich auch eine Zerstörung seines Werks verbieten kann. Zur Feststellung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Urhebers an seinem Werk zu gefährden, muss eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks erfolgen.

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10. August 2017

Anspruch auf Schmerzensgeld bei unerlaubter Veröffentlichung von Intimfotos im Internet

Mann und Frau intim im Bett
Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2017, Az.: 3 U 138/15

Veröffentlichte ein Mann ohne Zustimmung der Ex-Freundin ein intimes Foto der beiden im Internet, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro, wenn die Frau aufgrund der Folgen der Veröffentlichung über mehrere Jahre hinweg an psychischen Erkrankungen leidet. Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild.

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11. Mai 2017

Minderjährige hat bei der Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch

Fotograf arbeitet mit Fotomodel in Studio
Urteil des LG Duisburg vom 27.03.2017, Az.: 2 O 438/14

Mit der Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktaufnahmen einer 17-Jährigen erfolgte eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar war die Anfertigung der Bilder freiwillig, allerdings lag keine Einwilligung der Eltern vor. Ein Anspruch auf Unterlassung ist gegeben, denn die besonders schützenswerte Intimsphäre der Minderjährigen hat Vorrang vor der Kunstfreiheit des Fotografen. Da die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert ist, scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus.

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25. Juli 2016

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Beleidigungen per SMS

Geöffneter Whatsapp-Chat auf dem Display eines weißen Smartphones
Urteil des BGH vom 24.05.2016, Az.: VI ZR 496/15

Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

Mehrere mittels Kurznachricht übertragende Beleidigungen können keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes begründen, da sich die Reichweite der verletzenden Äußerungen ausschließlich auf das persönliche Umfeld erstreckt, wonach diese auf Grund fehlender Breitenwirkung in der Öffentlichkeit schon nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung einzustufen sind. In einem solchen Fall können die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen durch die Erwirkung eines Unterlassungstitels und dem Ordnungsmittelverfahren, sowie durch Beschreiten des Privatklageweges aufgefangen werden.

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22. Januar 2015

Schmerzensgeld für Verbreitung von Aktfotografien

Blonde Frau in weißer Unterhose sitzt vor schwarzem Hintergrund.
Urteil des LG Frankfurt vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13

Wer intime Fotos eines anderen gegen bzw. ohne dessen Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wegen schwerwiegendem Eingriff in die Intimsphäre. Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist nur dann zu gewähren, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

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04. September 2014

Kein Schmerzensgeld nach Veröffentlichung eines Bildes von Teilnehmern einer rechtsextremen Demonstration im Internet

Urteil des AG Friedberg vom 06.08.2014, Az.: 2 C 1141/13(11)

Eine Veröffentlichung von Fotos eines rechtsradikalen Demo-Teilnehmers begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, da ein schwerwiegender Eingriff vorliegen muss und dieser ist nicht gegeben, wenn man sich mit der Teilnahme an einer Demonstration selbst in die Öffentlichkeit begibt. Gleiches gilt für ein Bild auf Facebook, dass der Betroffene selbst online gestellt hat und welches aufgrund der Kleidung die Zugehörigkeit des Betroffenen zum Rechtsextremismus nach außen aufzeigt.

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