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04. Februar 2016

Unerhebliche Form-Abweichung eines Schokoriegels ist kein Herkunftshinweis

zwei Schokoriegel auf weißem Untergrund
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 23/14

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.Januar 2007 – I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 31 – Pralinenform I; Urteil vom 22.April 2010 – I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).

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