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31. März 2017

Werbung eines Schornsteinfegers in Feuerstättenbescheid unzulässig

Figur eines Miniatur-Schornsteinfegers, der auf einem Stapel von Geldmünzen steht und noch weitere vor sich hat
Urteil des LG Dortmund vom 23.11.2016, Az.: 10 O 11/16

Wer seine Stellung als hoheitlich beliehener Schornsteinfeger nutzt, um seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu bewerben, handelt wettbewerbswidrig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Feuerstättenbescheid darauf hingewiesen wird, dass bei privater Beauftragung keine Formblätter verschickt werden müssen. Zulässig ist es hingegen, bei Übernahme eines Kehrbezirks den Vorgänger in einem Vorstellungsschreiben namentlich zu benennen. Zulässig ist es auch, wenn die Anwohner im Bezirk auf Fehler des Vorgängerns hingewiesen werden.

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