Markenschutz für DiGITALRAD!O
Beschluss des BPatG vom 07.11.2013, Az.: 27 W (pat) 556/13 Die Wort-/Bildmarke DiGITALRAD!O weist aufgrund ihrer aus Punkten bestehenden Schreibweise und der unterschiedlichen Ausgestaltung der drei "i" Schutz begründende graphische Komplexität auf und ist als Marke ausreichend unterscheidungskräftig.
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