Inhalte mit dem Schlagwort „Schriftform“

12. Juli 2012

Unterschrift auf Schreibtablet genügt nicht Schriftformerfordernis

Pressemitteilung Nr. 06/12 des OLG München zum Urteil vom 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12

Die Unterzeichnung eines Vertrages auf einem elektronischen Tablet genügt nicht den Anforderungen an die sogenannte Schriftform gemäß § 126 BGB. Erforderlich ist die dauerhafte Verkörperung von  Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war.
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23. August 2011

Achtung, E-Postbrief ist nicht so sicher, wie der klassische Brief!

Urteil des LG Bonn vom 30.06.2011, Az.: 14 O 17/11 Die Werbeaussage der Deutschen Post - „E-Postbrief so sicher und verbindlich wie der Brief" - ist schlicht unwahr. Unter Bezugnahme auf www.duden.de/rechtschreibung  bedeutet verbindlich u.a. in der Rechtssprache rechtsgültig, rechtskräftig, rechtswirksam. Eine rechtswirksame Erklärung kann, insbesondere dann nicht mittels des E-Postbriefes abgegeben werden, wenn eine Schriftform vorgeschrieben ist, da hierzu eine eigenhändige Unterschrift notwendig ist. Zwar kann eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen. Allerdings ist eine qualifizierte elektronische Signatur beim E-Postbrief nicht möglich. Verlässt sich der Verbraucher auf die Aussage der Deutschen Post, kann er bei der Wahl des E-Postbriefes erhebliche Nachteile erleiden und wird irregeführt.
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26. März 2010

Email genügt nicht Schriftformerfordernis für Weiterbeschäftigungsverlangen

Beschluss des HamOVG vom 15.01.2010, Az.: 8 Bf 272/09 Ein per Email übermitteltes Weiterbeschäftigungsverlangen nach der Ausbildung genügt nicht der Schriftform. Zwar kann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn der Verfasser der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Weist die Email diese Merkmale nicht auf, so stellt sie nur eine formfreie Erklärung dar, die das erforderliche schriftliche Weiterbeschäftigungsverlangen nicht ersetzen kann. Sollte der Arbeitgeber die fehlende Schriftform rechtzeitig erkennen, so ist er aufgrund seiner Fürsorge verpflichtet, darauf hinzuweisen, um nicht treuwidrig zu handeln.
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01. September 2009

Prozesskostenhilfe nicht per Email beantragbar

Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2009, Az.: 12 B 491/09

Das OVG NRW hat - wie so viele andere Gerichte bereits zuvor - entschieden, dass Anträge, wie zum Beipsiel auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, nicht per Email gestellt werden können. Eine Email erfüllt das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis nicht, da es sich lediglich um eine eletronische Nachricht ohne Unterschrift handele. Gerade diese Unterschrift ist aber Teil des Schriftformerfordernisses. Anträge müssen entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichtes gestellt werden, um formwirksam zu sein.
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04. Juni 2009

Doch nicht ersteigert!

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.06.2008, Az.: 17 U 70/08

Ein Leasingübernahmevertrag bedarf dem Formerfordernis des zu übernehmenden Leasingvertrages. Zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist hier die Schriftform erforderlich. Der Vorvertrag unterliegt grundsätzlich dem gleichen Formzwang, so dass er nicht im Internet formwahrend ersteigert werden kann.

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