Inhalte mit dem Schlagwort „Schriftformerfordernis“

24. August 2016

Zu den Informationspflichten bei Vertragsschluss mit Online-Dating-Portalen

AGB-Formular mit orangenem Kugelschreiber
Urteil des LG Berlin vom 30.06.2016, Az.: 52 O 340/15

Verlängert sich ein im Internet geschlossener Vertrag über die Vermittlung von digitalen Inhalten (hier: Mitgliedschaft eines Dating-Portal) bei einer nicht vorgenommenen Kündigung automatisch und lässt aus einer 14-tägigen Test-Mitgliedschaft zu vergünstigten Konditionen eine 6-monatige Premium-Mitgliedschaft zu deutlich höheren Kosten entstehen, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Verbraucher hierüber nicht ausreichend informiert wird. Eine klare und verständliche Mitteilung über die automatische Vertragsverlängerung, die konkreten Kündigungsmodalitäten sowie das dem Verbraucher grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht oder eines vorzeitigen Erlöschens dieses Rechts gem. § 356 Abs. 5 BGB darf dabei nicht ausschließlich im Rahmen der AGB erfolgen, sondern muss bereits vor Vertragsschluss deutlich hervorgehoben vorliegen. Das per AGB-Klausel festgelegte Erfordernis an eine schriftliche Kündigung des Online-Vertrags ist hierbei jedoch zulässig, wenn eine Online-Kündigung grundsätzlich ermöglicht oder per einfacher Schriftform vom Anbieter akzeptiert wird. Eine Datenschutzerklärung, aus der sich allerdings nicht entnehmen lässt, unter welchen Bedingungen überhaupt und an wen konkret etwaige Daten des Kunden weitergegeben werden, ist irreführend.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

Kündigungsschreiben mit Stift
Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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13. Oktober 2009

Widerruf der Beschwerderücknahme

Beschluss des BPatG vom 15.09.2009, Az.: 33 W (pat) 78/07

Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.
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01. September 2009

Prozesskostenhilfe nicht per Email beantragbar

Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2009, Az.: 12 B 491/09

Das OVG NRW hat - wie so viele andere Gerichte bereits zuvor - entschieden, dass Anträge, wie zum Beipsiel auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, nicht per Email gestellt werden können. Eine Email erfüllt das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis nicht, da es sich lediglich um eine eletronische Nachricht ohne Unterschrift handele. Gerade diese Unterschrift ist aber Teil des Schriftformerfordernisses. Anträge müssen entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichtes gestellt werden, um formwirksam zu sein.
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