Schülerakte wird bei Schulwechsel nicht „bereinigt“
Dem Antrag der Eltern eines 13-jährigen Berliner Schülers, bestimmte Einträge aus der Schülerakte zu löschen, weil diese gegen die DSGVO verstoßen, gab das Verwaltungsgericht Berlin nicht bei. Zwar finden die Regelungen der DSGVO grundsätzlich auch Anwendung auf Schülerakten, ein Anspruch auf Löschung sei durch einen Schulwechsel jedoch nicht gegeben. Die in der Schülerakte gesammelte Daten seien nach einem Schulwechsel noch notwendig. Denn Sinn und Zweck der Führung einer Schülerakte, sei gerade die Dokumentation der Entwicklung und des Verhaltens eines Schülers über die gesamte Schullaufbahn hinweg.