Inhalte mit dem Schlagwort „schuldhafte Zuwiderhandlung“

13. August 2018

Bezeichnung einer Arztpraxis als „Praxisklinik“ bedarf einer Klinikerlaubnis nach der Gewerbeordnung

Schwarzes Schild Arztpraxis
Urteil des LG Frankenthal vom 28.09.2017, Az.: 2 HKO 25/17

Bewirbt der Betreiber einer Arztpraxis diese als „Praxisklinik“, muss er ebenso über eine Konzession gem. § 30 GewO verfügen, als wenn er die Bezeichnung „Klinik“ führen würde. Dem verständigen und informierten Verbraucher wird der Unterschied zwischen diesen Begriffen regelmäßig nicht geläufig sein und er könne dadurch getäuscht werden. Es reicht nicht aus, dass der Betreiber sich auf die Konzession eines Dritten beruft, der ihm die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet hat.

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09. Januar 2018

OLG Köln bejaht Verschulden wenn Amazon-Angebote nicht werktäglich überprüft werden

Checkliste mit gesetzten Haken
Beschluss des OLG Köln vom 15.03.2017, Az.: 6 W 31/17

Ein Verstoß gegen § 890 ZPO, welcher die Erzwingung von Unterlassungen und Handlungen regelt, muss schuldhaft begangen werden. Ein Verschulden kann im Rahmen von Unternehmen mittels der sog. Organtheorie zugerechnet werden. Dabei wird eine fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung eines Mitarbeiters der juristischen Person selbst angelastet. Können allerdings hinreichende Kontrollmaßnahmen nachgewiesen werden, entfällt das Verschulden und somit ein mögliches Ordnungsgeld. Wer zur Unterlassung der Angabe falsche UVPs verpflichtet wurde, den trifft jedenfalls dann kein Verschulden hinsichtlich neuer Verstöße, wenn er einmal pro Wochenarbeitstag alle eingestellten Angebote kontrolliert und ggf. entfernt.

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30. November 2016

Zur Umsetzungszeit eines Verfügungsverbots

Kamera auf Studio gerichtet
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 23.06.2016, Az.: 6 W 60/16

Wird der einem Verfügungsverbot unterfallender TV-Spot noch 1,5 Tage nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ausgestrahlt, ist darin keine schuldhafte Zuwiderhandlung zu sehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Verfügung keine Begründung enthält und der Verbotsumfang vom Empfänger daher erst geprüft und ermittelt werden muss.

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