Inhalte mit dem Schlagwort „schutzbegründende Mehrdeutigkeit“

25. Januar 2016

Wortkombination „Air Solution“ kann für Desinfektionsmittel nicht als Marke eingetragen werden

Graue Hand fängt blauen Wassertropfen auf.
Urteil des BPatG vom 16.12.2015, Az.: 25 W (pat) 15/13

Die Bezeichnung „Air Solution“, die aus den Worten „Air“ und „Solution“ besteht, ist für die Waren Desinfektionsmittel, Lüftungsgeräte und Luftreinigung beschreibend. Die Wortkombination wird vom angesprochenen Verkehrskreis ohne Weiteres als Luft-/Klimalösung bzw. Luft-/Klimalösungskonzept verstanden, insbesondere bedarf es weder einer analysierenden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um den sachlichen Bezug zwischen der Bezeichnung und den Produkten zu erkennen.

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