Inhalte mit dem Schlagwort „schutzfähig“

22. September 2014

Lieberberg darf Festival-Namen „Rock am Ring“ weiterhin verwenden

Pressemitteilung zum Urteil des OLG Koblenz vom 29.08.2014, Az.: 6 U 850/14

Der Konzertveranstalter M. Lieberberg ist Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung "Rock am Ring". Eine Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen des ersten Festivals begründete ein alleiniges Recht des Konzertveranstalters zur Benutzung der Bezeichnung. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung und Veranstaltung des Festivals unter dem Titel "Rock am Ring" steht der Nürburgring GmbH daher nicht zu.

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05. Januar 2012

„CANTUS VERLAG“

Beschluss des BPatG vom 24.11.2011, Az.: 30 W (pat) 539/10 Der Bezeichnung "CANTUS VERLAG" stehen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen. Dem lateinischen Wort "Cantus" - übersetzt mit "Gesang, Melodie, Musik" kann zwar in Verbindung mit "Verlag" ein beschreibender Hinweis auf Waren und Dienstleistungen einen Musik-Verlages entnommen werden. Allerdings ist Latein eine tote Sprache; eine Schutzfähigkeit kann in diesem Fall nur verneint werden, wenn der Begriff in den deutschen Sprachschatz übergegangen ist, oder von den angesprochenen Verkehrskreisen Kenntnisse über diese Sprachen erwartet werden können. Dies ist hier aber nicht der Fall.
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04. November 2010

„Kaffeerösterei Freiburg“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 19.10.2010, Az.: 25 w (pat) 200/09 Das Kennzeichen "Kaffeerösterei Freiburg" ist als Marke nicht schutzfähig, da ihm das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Denn "Kaffeerösterei Freiburg" weise nur beschreibend darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die in einer Kaffeerösterei in Freiburg hergestellt werden. Die notwendige unterscheidungsfähige Sachangabe mit Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen fehle aber gerade.

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18. März 2010

Schadensersatz für Flashs entspricht dem für Lichtbilder

Urteil des LG Köln vom 04.11.2009, Az.: 28 O 876/08

Äußerst umfänglich, individuell und zeitaufwendig gestaltete Flash-Präsentationen erreichen die Schöpfungshöhe und sind daher als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt. Wer solche Flash-Animationen ohne die erforderlichen Nutzungsrechte verwendet, macht sich schadensersatzpflichtig. Für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes sind die Honorare für Lichtbilder (MFM-Tabelle) als Anhaltspunkt heranzuziehen.
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05. Januar 2010

„BACKHOME“

Beschluss des BPatG vom 04.12.2009, Az.: 30 W (pat) 50/09 Im Beschluss vom 04. Dezember 2009 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Beschwerde gegen die internationale Marke "BACKHOME" nicht begründet ist. Gerügt wurde die angeblich fehlende Unterscheidungskraft der Marke sowie dass "BACKHOME" kein beschreibender Begriffinhalt entnommen werden könne. Das sah das BPatG jedoch anders: Die deutsche Übersetzung "zurück zu Hause" sei für ein System zur Ortung und Rückführung von Lebewesen durch eintragungs- und schutzfähig.
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