Inhalte mit dem Schlagwort „Schutzfrist“

08. Januar 2019 Top-Urteil

Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden

Frau fotografiert Bild in Museum mit Smartphone
Pressemitteilung Nr. 195/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 104/17

Auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden in einem Museum fallen in den Anwendungsbereich des § 72 UrhG, womit auch die unerlaubte Verbreitung solcher Bilder durch Dritte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Sofern in dem Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Museums zudem ein Fotografierverbot enthalten ist und von einem Museumsbesucher sowohl unerlaubt Fotografien der Gemälde angefertigt, als auch im Anschluss im Internet veröffentlicht werden, kann der Betreiber des Museums auch hier Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen.

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08. Januar 2016 Top-Urteil

Kein Lichtbildschutz bei gemeinfreien Werken

Mann betrachtet Gemälde
Urteil des AG Nürnberg vom 28.10.2015, Az.: 32 C 4607/15

Eine sogenannte Reproduktionsfotografie eines gemeinfreien Werkes (hier: ein Gemälde im Bestand eines Museums), welche selbst keine geistig schöpferische oder persönliche Leistung des Fotografen aufweist, stellt kein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dar. Auch der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ist aufgrund der vorzunehmenden teleologischen Reduktion nach Ablauf der für das Gemälde geltenden Schutzfrist von 70 Jahren zu verneinen, wenn das Anfertigen von Fotografien allein durch den Besitzer des gemeinfreien Werkes (hier: dem Museum) erfolgen kann. Würde die Anfertigung eigener Fotografien durch den Besitzer des gemeinfreien Werkes ein neues Schutzrecht mit weiterer Schutzdauer begründen, würde die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen werden.

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07. Dezember 2011

Kein Nachvergütungsanspruch für Elvis Presley

Pressemitteilung Nr. 12/11 des LG München zum Urteil vom 23.11.2011, Az.: 21 O 25511/10

Wir berichteten bereits vor wenigen Wochen, dass Herr Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M. von Antenne Bayern zu dem Thema der Nachvergütung für die Erben von Elvis Presely interviewt wurde. Sie klagten vor dem LG München, denn in Anbetracht der im Jahre 1990 verlängerten Schutzfrist für Tonaufnahmen von 25 auf 50 Jahre, sei die damalige Entlohnung Presleys zu niedrig angesetzt.
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22. September 2011

Lobbyarbeit der Musikindustrie

Der Rat der europäischen Union beschloss am 12. September 2011 eine Verlängerung der Schutzfrist für die Leistungsschutzrechte an Tonaufnahmen von 50 auf 70 Jahre. Hiervon profitieren ausübende Künstler und Tonträgerhersteller.
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