Inhalte mit dem Schlagwort „Schutzhindernis“

08. Mai 2009

Keine Eintragung von fremdsprachlichen Fachbegriffen

Beschluss des BPatG vom 16.04.2009, Az.: 25 W (pat) 27/07

Einer als Marke angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wenn die zusammengesetzte Bezeichnung im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer warenbeschreibenden Angabe wiedergibt. Es reicht somit schon aus, wenn die angemeldete Marke als fremdsprachlicher geläufiger Fachbegriff nachweisbar ist und das Fachpublikum den beschreibenden Inhalt erkennt.

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28. April 2009

Hey! Keine Marke, hey!

Beschluss des BPatG vom 04.03.2009, Az.: 29 W (pat) 65/08

Der Eintragung der Wortmarke "hey!" steht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, was die konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen verstanden zu werden, ist. Nicht unterscheidungskräftig ist ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache bzw. einer bekannten Fremdsprache, da dies stets nur als solches verstanden wird. "Hey!" steht für eine allgemeine Ansprache, eine Grußformel oder einen allgemein verständlichen und gebräuchlichen Zuruf, der keinen beschreibenden Aussagegehalt aufweist.

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23. April 2009

SPA

Beschluss des BPatG vom 10.02.2009, Az.: 27 W (pat) 20/09 Das Wortzeichen "SPA" ist gemäß dem Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG von einer Eintragung ausgeschlossen, weil es zumindest mit einer seiner möglichen Bedeutungen zur Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann.
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27. März 2009

Jugendherberge als Marke?

Beschluss des BPatG vom 26.01.2009, Az.: 25 W (pat) 8/06 Soweit vor der Eintragung der Marke eine Dienstleistungsbezeichnung im Verkehr üblich ist und die Marke wider eines absoluten Schutzhindernisses eingetragen wird, kann die Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, § 50 II MarkenG. Der Marke Jugendherberge fehlt mithin die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Erkenntniserschöpfung beurteilt sich gemäß der Rechtsprechung des EuGH nach dem Einzelfall.
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