Inhalte mit dem Schlagwort „Schutzinteresse“

25. Juli 2019

Begriff „Plagiat“ – Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

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Urteil des LG Frankfurt vom 14.03.2019, Az.: 2-03 O 440/18

Wie das Wort „Plagiat“ eingeordnet wird, hängt vom Gesamtkontext der Äußerung ab. Wichtig sind dabei der Empfängerhorizont, sowie konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte. Im vorliegenden Fall entschied das LG Frankfurt, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, da sich die Äußerung auf ganz konkrete Textstellen eines Buches bezieht. Außerdem ist die Übernahme von einem Buch in ein anderes ohne Quellenangabe dem Beweis zugänglich. Die Klägerin hat jedoch einen Unterlassungsanspruch, da der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast bzgl. dieser Tatsache nicht nachkommt.

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28. Februar 2018

Verbotene Veröffentlichung von Liebesbeziehung mit Minderjähriger

junge Frau posiert auf Bett für ihren Freund, Fotograf
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 2-03 O 130/17

Die Veröffentlichung und der Besitz intimer Bilder eines anderen ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu widerrufen hat. Vorliegend hatte ein Lehrer intime Fotos einer ehemaligen Schülerin in seinem Besitz und außerdem intime Details der Beziehung auf Facebook veröffentlicht. Der Lehrer hatte zu dem damals noch minderjährigen Mädchen eine Beziehung, aus welcher die intimen Fotos stammen. Obwohl die mittlerweile 20-jährige Studentin Aktfotografien von sich selbst für den Playboy erstellen ließ, hat der Lehrer nach Beziehungsende kein Recht, intime Fotos aus der damaligen Beziehung zu besitzen. Vielmehr sind Bilder der Betroffenen mit Intimbezug zu löschen. Ebenso unzulässig ist die Veröffentlichung der Tatsache, dass eine intime Beziehung zu der damals Minderjährigen überhaupt bestand.

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08. Februar 2017

Rechtswidrig aufgestellte Videokameras sind zu entfernen

Überwachungskamera vor Haus
Urteil des OLG Köln vom 22.09.2016, Az.: 15 U 33/16

Es besteht ein Anspruch auf Entfernung von Kameras aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen eines objektiv vorliegenden Überwachungsdrucks unabhängig davon, ob die Kameras beweglich sind oder fixiert werden können. Das geltend gemachte Schutzinteresse muss im Rahmen einer Güterabwägung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Nachbarn zurücktreten. Die einzig in Betracht kommende Möglichkeit die Beeinträchtigung zu beseitigen, bedeutet die Entfernung der Kameras. Es kommt nicht darauf an, ob die Kameras derzeit in einer Position betrieben werden, die den öffentlichen Raum bzw. das Grundstück des Nachbarn erfasst. Es genügt, dass in der Vergangenheit das Grundstück des Nachbarn gefilmt worden war. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist jedoch nicht gegeben.

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13. März 2013

Keine sofortige Veröffentlichung von Hygienemängeln von Amtswegen im Internet

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2013, Az.: 6 B 10035/13 Gemäß § 40 Abs. 1 a  Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) kann eine Behörde die Öffentlichkeit über  einen Hygieneverstoß in Gaststätten informieren, sofern berechtigte Tatsachen vorliegen. Bei einer Bekanntmachung von Hygienedefiziten ist jedoch der wirtschaftliche Erfolg der Gaststätte erheblich gefährdet. In dem zu entscheidenden Fall diente die Veröffentlichung jedoch nicht mehr dazu, die Verbraucher vor einer andauernden Gesundheitsgefahr zu warnen, da in der Veröffentlichung selbst schon aufgeführt war, dass bei einer Nachkontrolle der Betrieb „weitestgehend wieder sauber“ war. Außerdem lagen zum Entscheidungszeitpunkt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass trotz zwischenzeitlicher Mängelbeseitigung in naher Zukunft erneut mit erheblichen Hygienemängeln zu rechnen sei.
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21. Dezember 2012

Wikipedia-Beitrag auch ohne Einverständnis des Betroffenen rechtmäßig

Urteil des LG Tübingen vom 18.07.2012, Az.: 7 O 525/10 Die Veröffentlichung eines Wikipedia-Beitrages, welcher das berufliche Wirken einer Person widerspiegelt, kann auch ohne deren Zustimmung erfolgen. Zwar liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann vor, wenn das Recht des Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über ihn veröffentlicht werden, nicht gewahrt bleibt. Jedoch müsste in diesem Fall das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegen.
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