Ergänzung eines Zeichens um Schutzrechtshinweis kann irreführend sein
Wirbt ein Unternehmen mit einem Zeichen, das zwar mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen ist, sich aber von der eingetragenen Marke unterscheidet, so ist diese Werbung nicht irreführend, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke durch lediglich geringfügige Abweichungen nicht verändert wird. Ferner ist die Verwendung des R im Kreis auch nach Löschung der Marke nicht irreführend, sofern der Markeninhaber eine die Wirkung aufschiebende Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt hat.