Zum Verfügungsgrund im Eilverfahren bei Markenverletzungen
Wird innerhalb eines Domainnamens eine fremde Marke benutzt und dadurch der Eindruck erweckt, es bestehe ein Auftragsverhältnis oder zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber, so stellt dies eine Markenverletzung dar.
Der Verfügungsgrund für ein Eilverfahren entfällt, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig bleibt, obwohl er Kenntnis von Tatsachen hatte, die den Schutzrechtsverstoß begründen. Ausreichend ist auch die Kenntnis eines Mitarbeiters, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er eine mögliche Schutzrechtsverletzung erkennt und seine Kenntnis weiterleitet (sog. „Wissensvertreter“). Geht die Verletzung jedoch nur mittelbar aus der Anlage einer Verbraucherbeschwerde hervor und ist für die Bearbeitung nicht von Bedeutung, so ist der Bearbeiter dieser Verbraucherbeschwerde nicht als "Wissensvertreter" einzustufen.