Inhalte mit dem Schlagwort „Schutzumfang“

23. Oktober 2020

Aceto Balsamico II

Aceto Balsamico
Urteil des BGH vom 28.05.2020, Az.: I ZR 253/19

Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 darstellt.

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14. Januar 2020

Geografische Herkunftsangabe „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ zur Qualitätssicherung geschützt

Fleisch mit verschiedenen Gewürzen und Messern
Urteil des OLG Stuttgart vom 25.7.2019, Az.: 2 U 73/18

Einem Fleisch verarbeitenden Industrieunternehmen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall ist die Nutzung der Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ zu Werbezwecken untersagt worden. Geklagt hatte eine bäuerliche Erzeugergemeinschaft, die ihren guten Ruf durch die inhaltlich unveränderte Nutzung der geografischen Herkunftsangabe durch den Großbetrieb gefährdet sah. Durch die Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens könnte der Verbraucher hinsichtlich der Herkunft des Produkts irregeführt werden.

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03. Januar 2020

Schutzumfang der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“

Balsamico Essig Modena mit weißem Löffel
Urteil des EuGH vom 04.12.2019, Az.: C‑432/18

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist als Gesamtbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen einzutragen und genießt entsprechenden Schutz. Sofern es um den Schutz der einzelnen Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“, also um die Bestandteile, die sich nicht auf die geografische Herkunft des Erzeugnisses beziehen, geht, vereint der EuGH einen solchen Schutz. Der EuGH kam folglich zu dem Ergebnis, dass allein die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ zur Benennung eines Essigs eines deutschen Herstellers nicht gegen den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 verstoße.

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20. Januar 2016

Markenmäßige Benutzung eines Zeichens mit beschreibendem Anklang

Küchengeräte - MIxer mit Schneebesenaufsatz und Gefäßen auf weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.10.2015, Az.: 6 U 96/15

Unter der Bezeichnung „MultiStar“ versteht der Verkehr grundsätzlich ein Mehrfach-Spitzenprodukt, der Begriff hat also für Küchengeräte keinen glatt beschreibenden Inhalt. Vielmehr ist das Zeichen, sofern es von den auf der Verpackung eines Küchengeräts aufgelisteten Sachaussagen abgesetzt und graphisch hervorgehoben wird, als Herkunftshinweis geeignet und kann daher markenmäßig verwendet werden. In Verbindung mit einem weiteren Zeichen kann das Zeichen insbesondere als Zweitmarke dienen.

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27. März 2015

Geschmacksmusterrechtlicher Schutz einer Sportbrille – Voraussetzungen und Umfang

Sportbrille vor weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.09.2014, Az.: 6 U 58/14

Bei Sportbrillen ist der für die Eigenart eines Geschmackmusters maßgebliche Gestaltungsspielraum, bedingt durch den besonderen Verwendungszweck einer solchen Brille, sehr klein. Dadurch sind an die Eigenart keine hohen Anforderungen zu stellen, der Schutzumfang eines solchen Geschmackmusters ist gering. Hebt sich eine Sportbrille jedoch deutlich von der vorbekannten Mustervielfalt ab und übersteigt die Kriterien, die nötig sind, um eine Eigenart zu begründen, so führt dies zu einer Erweiterung des Schutzumfangs.

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25. März 2015

Verwechslungsgefahr der Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“?

Zwillingspärchen, wobei Einer eine rote und der Andere eine schwarze Brille trägt. Verwechslungsgefahr
Urteil des BGH vom 25.03.2004, Az.: I ZR 289/01

Zwischen den eingetragenen Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Es kann aufgrund des Gesamteindrucks der Klagemarke „Kleiner Feigling“ nicht davon ausgegangen werden, dass diese ausschließlich durch „Feigling“ geprägt wird und das Wort „Kleiner“ in den Hintergrund trete. Weiterhin ergibt sich aus dem Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichneten Spirituosen hauptsächlich in kleinen Flaschen angeboten werden, keine beschreibende Bedeutung des Wortes „Kleiner“ in der Klagemarke.

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26. Februar 2014

Zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters und dessen ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.06.2013, Az.: 6 U 108/12

Bei der Ermittlung des geschmacksmusterrechtlichen Schutzumfangs eines Erzeugnisses ist auf den Offenbarungsgehalt der Abbildung aus der Perspektive eines informierten Benutzers abzustellen. Weist das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart auf und kommt ihm damit ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu, erstreckt sich dieser zusätzliche Schutz nur auf Erzeugnisse, welche Merkmale aufweisen, die für eine wettbewerbliche Eigenart von Bedeutung sind.

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