Lügen sind auch bei einem öffentlichen Interesse rechtswidrig
Unwahre Behauptungen dürfen nicht auf einem Internet-Portal weiterverbreitet werden. Obwohl ein öffentliches Interesse an dem auf der Webseite veröffentlichten Brief bestehe, sei die Verbreitung unzutreffender Behauptungen von der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit nicht erfasst.