Widerrechtliche Fotoveröffentlichung von Journalisten durch prominenten Moderator
Urteil des LG Köln vom 11.01.2012, Az.: 28 O 627/11 Ein Journalist muss es nicht hinnehmen, dass er bei Fotoarbeiten am Grundstück eines Moderators, der wegen Vergewaltigungsvorwürfen in den Fokus der Medien geriet, von selbigem fotografiert wird und dieser die Bilder mit verächtlichem Kommentar bei Twitter ins Netz stellt. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Ferner ist zu bedenken, dass der Journalist hierdurch einer Prangerwirkung ausgesetzt ist, die er angesichts der von ihm entfalteten Tätigkeit nicht hinzunehmen braucht.
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