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02. April 2012

Das „perpetuum mobile“ ist nicht patentierbar

Beschluss des BPatG vom 29.02.2012, Az.: 9 W (pat) 28/08 Ein „perpetuum mobile“, also eine Vorrichtung, die selbstständig und ohne Zuführen von Energie in Bewegung bleibt und dabei sogar einen Energieüberschuss produziert, mit dem andere Maschinen betrieben werden können, widerspricht anerkannten physikalischen Grundsätzen. Damit fehlt die technische Brauchbarkeit, infolge dessen ist das Gerät nicht patentierbar.
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