Inhalte mit dem Schlagwort „Sendung“

27. November 2018

Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen per Live-Streaming

Pärchen möchte sich einen Film über eine Streaming-Plattform anschauen
Urteil des LG Hamburg vom 23.02.2017, Az.: 310 O 221/14

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Auch alle Formen des Pay-TV stellen Sendungen im Sinne des Urheberrechts dar, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Demzufolge besitzen Pay-TV-Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Werden Pay-TV-Inhalte illegal per Live-Stream verbreitet, so haften sowohl der Betreiber der Streaming-Plattform als auch dessen technischer Dienstleister gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz für die begangene Urheberrechtsverletzung.

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27. Oktober 2015

Videoangebot einer Online-Zeitung als audiovisueller Mediendienst?

Hand hält Tablet mit geöffnetem Browser, News, Online-Nachrichten
Urteil des EuGH vom 21.10.2015, Az.: C-347/14

Stellt eine Online-Zeitung auf ihrer Website einen Link bereit, der zu einer Unterseite führt, auf welcher mehr als 300 Videos abgerufen werden können, so stellen diese Videos Sendungen im Sinne des Art. 1 Abs. I lit. b) der Richtlinie 2010/13 dar, sofern sie sich an ein Massenpublikum richten und bei diesem eine deutliche Wirkung entfalten können. Weiterhin ist das Angebot der Videos als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des Art. 1 Abs. I lit. a) der Richtlinie 2010/13 zu qualifizieren, wenn es in Inhalt und Funktion gegenüber den Presseartikeln der Online-Zeitung eigenständig und nicht untrennbar mit der journalistischen Tätigkeit verknüpft ist.

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12. Juni 2009

„All-time-Schlechtestenliste“ in fremdem TV-Sender ausgestrahlt

Urteil des LG Köln vom 13.05.2009, Az.: 28 O 811/08 Ein TV-Sender hat in seinem Frühstücksprogramm mehrfach fremdes Sendematerial ohne Genehmigung abgespielt. Zu Zwecken der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und Verwendung von Zitaten (§ 51 UrhG) ist dies zwar generell erlaubt, unterliegt jedoch hohen Anforderungen. So darf der Beitrag mit fremdem Material lediglich "unterfüttert" werden. Es muss ein neues Werk entstehen. Bei der überwiegenden Zusammensetzung des Beitrags aus fremdem Filmmaterial ist dies wohl zu verneinen. Hierfür ist der Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu beteiligen.
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