Inhalte mit dem Schlagwort „SEPA-Lastschriftmandat“

20. September 2019

Deutsche Bahn: Lastschriftbezahlverfahren muss für jeden möglich sein

leerer Bahnsteig mit Uhr
Urteil des EuGH vom 05.09.2019, Az.: C-28/18 Wer ein Ticket bei der Deutschen Bahn kaufen will, sollte dies auch mittels des SEPA-Lastschriftschriftverfahren bezahlen können, egal in welchem Land er seinen Wohnsitz hat, das entschied nun der EuGH. Hintergrund war die Klage eines österreichischen Verbraucherschützerverbands gegen die Deutsche Bahn AG gewesen. Solange die Deutsche Bahn das SEPA-Lastschriftverfahren anbietet, muss es auch für alle Kunden, die ein Ticket erwerben möchten, möglich sein. Ein Unternehmen soll dem Verbraucher nicht vorschreiben können, in welchem Land er sein Konto zu führen hat. Weiter argumentierten die Richter am EuGH, dass es keine Rolle spiele, dass dem Verbraucher auch andere Zahlungsarten, wie Sofortüberweisung, PayPal oder Kreditkarte zur Verfügung stehen. Solange der Zahlungsempfänger die Bezahlung mittels des SEPA-Lastschriftverfahren anbiete, darf die Zahlungsmethode nicht an besondere Bedingungen geknüpft sein.
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28. September 2017

Online-Händler muss Lastschrift aus dem Ausland akzeptieren

Schwarze glänzende SEPA Kreditkarte
Urteil des LG Freiburg vom 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17

Der Betreiber eines Internetversandhandels muss, sofern er als Zahlmethode das SEPA-Lastschriftverfahren anbietet, auch Überweisungen von Konten aus dem EU-Ausland akzeptieren. Geregelt ist dies in Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Hierbei handelt es sich um eine verbraucherschützende Vorschrift, welche dem reibungslosen Zahlverkehr im innereuropäischen Raum dient. Es darf demnach keinen Unterschied machen, ob ein Kunde online an seinen Wohnsitz in Deutschland etwas bestellt, aber von einem Konto in Luxemburg die Rechnung begleicht.

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12. April 2017

Stromanbieter muss neben „Lastschrift“ auch weitere Bezahlmöglichkeiten bereithalten

Mann im Anzug wählt auf einem Touchscreen den Button mit der AUfschrift "SEPA Lastschrift" aus
Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16

Bietet ein Stromanbieter seinen Kunden bei Abschluss eines Stromvertrages lediglich „Lastschrift“ als einzige Zahlungsmöglichkeit an, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn er ist grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss für jeden angebotenen Tarif auch verschiedene Möglichkeiten der Bezahlung bereitzuhalten. Etwas Anderes kann sich ebenso wenig aus der Meinung des Stromanbieters ergeben, wonach sich 90% seiner Haushaltskunden auch bei mehreren Optionen für ein SEPA-Lastschriftmandat entscheiden würden. Davon ausgehend wären immer noch die übrigen 10%, die sich anders entscheiden würden, unangemessen benachteiligt, da ihnen keine alternative Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

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