Verwählt: Hier spricht die Konkurrenz
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.09.2008, Az.: 6 U 197/07 Die Wahl einer Telefonnummer durch einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die mit der Service-Nummer eines Mitbewerbers mit Ausnahme einer Ziffer übereinstimmt, stellt eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar, wenn nach Herstellung der Verbindung nicht sofort klar erkennbar wird, dass Inhaber des Anschlusses nicht der Mitbewerber ist.
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