Inhalte mit dem Schlagwort „Service“

26. Juni 2018

„Gewohnt gute Qualität“ ist kein wettbewerbliches Alleinstellungsmerkmal

Frau über eine Dienstleistung
Urteil des BGH vom 15.02.2018, Az.: I ZR 243/16

a) Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

b) Eine "gute und professionelle Beratung" und ein „Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.

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19. August 2009

Gewinnherausgabe wegen nicht erkennbar entgeltlichen Datenbankdienstleistungen

Urteil des LG Hanau vom 17.09.2008, Az.: 1 O 569/08 Der Beklagte hat durch diverse Online-Serviceleistungen zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern vorsätzlich einen Gewinn erzielt. Dieser ist herauszugeben, § 10 UWG. Die Preise für die Aufnahme in die Datenbank waren nicht deutlich erkennbar und unmissverständlich. Vielmehr erwarteten die Abnehmer keine entgeltliche Dienstleistung. Ein kleines Sternchen, mit dem auf einen am untersten Seitenrand befindlichen Text verwiesen wurde, war insbesondere deshalb nicht ausreichend, weil dies bezügliche Unterlassungserklärungen bereits in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten des Beklagten abgegeben wurden.
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13. März 2009

Vorangekündigte, telefonische Kundenbefragung ohne Erlaubnis wettbewerbswidrig

Urteil vom OLG Köln vom 12.12.2008, Az.: 6 U 41/08

Wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich einwilligte, stellt auch ein vorher angekündigtes Durchführen einer telefonischen Kundenbefragung durch ein Marktforschungsinstitut im Auftrag für ein Unternehmen zu Service und Beratung eine unzumutbare Belästigung anhand von Werbung nach § 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG dar. Hierfür genügt bereits eine Erstbegehungsgefahr. Das Schweigen des Verbrauchers stellt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Willenserklärung dar. Der Anruf selbst muss lediglich dem Ziel zur Förderung der Dienstleistung mittelbar beitragen. Ein tatsächlicher Gewinn ist nicht erforderlich.
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