Sharehostdienste, Urheberrechtsverletzungen und die zumutbare Prüfpflicht für den Betreiber
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08
Ein Host-Provider haftet für begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über seine Plattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung muss der Provider die rechtsverletzende Datei unverzüglich entfernen und dafür sorgen, dass es in Zukunft zu keinen gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Bietet der Provider zudem eine anonyme Nutzung des Dienstes an, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterführender Prüfungspflichten berufen.