Inhalte mit dem Schlagwort „Sharehosting“

08. April 2019

Fragen zur Haftung von Sharehosting-Diensten für urheberrechtsverletzende Inhalte gehen an den EuGH

Smartphone mit Upload
Beschluss des BGH vom 20.09.2018, Az.: I ZR 53/17

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Fragen zur Haftung von Sharehosting-Diensten für überrechtsverletzende Inhalte zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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05. März 2013

Rechtskräftiger Strafbefehl und Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung des Betreibers von uploaded.to

Urteil des AG München vom 08.10.2012, Az.: 1111 Cs 404 Js 44538/07 Gegen den früheren Betreiber der Internetplattform www.uploaded.to erging zunächst ein Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verhängt, der Tagessatz auf 400,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, der jedoch auf die Tagessätzhöhe beschränkt wurde. Auf diesen Einspruch hin, wurde durch Urteil die Tagessatzhöhe allerdings nochmals bestätigt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 114.000 EUR. Als besonders verwerflich befand das Gericht die Vergütungen des Internetportals.
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21. September 2011

Sharehoster haften für Urheberrechtsverletzungen

Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2011, Az.: 310 O 225/10

Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform ist als Störer für die über seinen Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Der Betreiber hatte durch eine Abmahnung Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen, so dass eine besondere Vorsorge getroffen werden musste, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Ausreichende Maßnahmen sind insbesondere nicht der Einsatz eines Hash-Filters und eines unzureichend eingestellten Wortfilters.
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11. Januar 2011

Atari verliert gegen Rapidshare

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10

Bei Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss ein Sharehosting-Unternehmen die betreffenden Inhalte löschen und zumutbare Vorsorge treffen, um weitere Verletzungen der Rechte an den betreffenden Inhalten zu verhindern. Tut ein Sharehosting-Unternehmen dies nicht, so kann es für fremde Urheberrechtsverletzungen als Störer haften. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat Rapidshare in diesem Fall seine Prüfungspflichten jedoch nicht verletzt, weil dem Unternehmen z.B. nicht zuzumuten sei, Dateinamen mit Wortfiltern zu überprüfen oder einzelne IP-Adressen zu sperren.
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