Keinen Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten „auf Zuruf“
Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.2010, Az.: I-4 W 119/10
Ein Antrag auf Sicherung von Verkehrsdaten, der darauf gerichtet ist, dass Verkehrsdaten bereits im Voraus mit Blick auf erst zukünftige, erwartete Rechtsverletzungen an Tonaufnahmen gesichert werden sollen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern, ist unbegründet. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Verkehrsdaten als Grundlage für ein späteres Gestattungsverfahren nach § 101 UrhG dienen sollen.