Inhalte mit dem Schlagwort „sittenwidrig“

06. November 2013

Wort-Bild-Marke „Zur Ritze“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 09.09.2013, Az.: 27 W (pat) 534/13 Der Begriff "Zur Ritze" verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb als Marke nicht eintragungsfähig, wenn aufgrund des konkreten Zusammenspiels von Wort und Graphik ein Verständnis des Begriffs im vulgären Sinn naheliegt.
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07. April 2011

Reale Folgen des Übersinnlichen

Urteil des AG Mannheim vom 04.03.2011, Az.: 3 C 32/11 Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Übersinnlichen kann, obwohl die Erbringung der Leistung unmöglich ist, grundsätzlich wirksam geschlossen werden. Sittenwidrig ist der Vertrag, wenn der Anbieter der Dienstleistung den Aberglauben des anderen Teils zum Vertragsschluss ausnutzt. In diesem Fall ist auch das erhaltene Entgelt zurückzugewähren.
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29. Juli 2010

TSV München 1860 unterliegt im Stadionstreit über Catering-Pauschale

Pressemitteilung Nr. 22/2010 des LG München I vom 14.07.2010, Az.: 1 HK O 17908/09

Der TSV München 1860 muss bei der Austragung seiner Heimspiele in der Allianz Arena weiterhin neben der eigentlichen Miete den vollen Pauschalbetrag für die gastronomische Versorgung, die eine 100%ige Auslastung des Stadions voraussetzt, zahlen. Auch wenn seit Eröffnung des Stadions bei Fußballspielen des TSV München nicht einmal eine 50%ige Auslastung erreicht worden sei, ist die Catering-Pauschale weder sitten- noch kartellrechtswidrig. Die Stadion GmbH sei bei Abschluss des Überlassungsvertrages nicht marktbeherrschend gewesen, da zu diesem Zeitpunkt mit dem Olympiastadion und dem Stadion in Unterhaching mindestens zwei weitere bundesligataugliche Stadien im Großraum München zur Verfügung standen. Selbst wenn man eine Zwangslage aufgrund der drohenden Insolvenz des TSV annehme, ergibt sich nicht, dass die Stadion GmbH diese Lage vorwerfbar ausgenutzt habe.
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12. Januar 2010

Widerrufsrecht trotz Nichtigkeit des Fernabsatzvertrages

Urteil des BGH vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08

Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat. Wir veröffentlichten bereits die Pressemitteilung Nr. 241/2009, nun liegt uns auch das Urteil vom Volltext vor.
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