Inhalte mit dem Schlagwort „Slogan“

12. September 2022

Die Unternehmensbezeichnung „Yok Yok“ ist auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG

Ein grüner Kiosk
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.11.2021, Az.: 6 W 94/21

Bei der türkischen Bezeichnung „Yok Yok“ (sinngemäß „gibt nicht gibt`s nicht“) handelt sich um einen Slogan, der laut OLG Frankfurt am Main nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen. Dadurch ergibt sich, dass ein Kiosk mit einer solchen Unternehmensbezeichnung auch unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG, vor allem im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher, ist.

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20. August 2014

Gute Laune Drops

Beschluss des BGH vom 10.07.2014, Az.: I ZB 18/13

Einem auf den Gesichtspunkt der fehlenden Unterscheidungskraft gestützten Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann grundsätzlich ein aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenes Vertrauen am unveränderten Fortbestand der Eintragung nicht entgegengehalten werden.

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05. März 2014

Wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Verwendung des TM-Symbols

Beschluss des KG Berlin vom 31.05.2013, Az.: 5 W 114/13

In der Verwendung des im anglo-amerikanischen Rechtskreis für eine „Unregistered Trademark“ stehende „TM“-Logo im deutschsprachigen Verkehr liegt jedenfalls dann keine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn dieses Zeichen für eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke verwendet wird. Soweit lediglich ein kleiner Kreis bei Angabe dieses Symbols von einer geschützten Marke ausgeht, überwiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung der Schutz des Werbenden, der wahrheitsgemäß auf das laufende Antragsverfahren hinweist.

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03. November 2011

„Wirtschaft trifft Ehrenamt“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 558/10 Die Wortmarke "Wirtschaft trifft Ehrenamt" ist mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Marke wird vom angesprochenen Verkehr lediglich als anpreisender und bewerbender Werbeslogan mit Sachhinweis in Bezug auf den Vergleich, die Begegnung oder die Zusammenarbeit von Unternehmen und freiwilliger unentgeltlicher Tätigkeit verstanden. Es handelt sich um einen werbeüblichen Slogan, welcher unabhängig vom Anmelder im Internet bereits Verwendung gefunden hat. 
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24. Oktober 2011

„LIVING SCIENCE; TRANSFORMING LIVES“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 25 W (pat) 33/11 Da die Wortkombination "LIVING SCIENCE, TRANSFORMING LIVES" vom Verkehr i.S.v. „Wissenschaft leben, Leben verändern“ als eine die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anpreisende Sachaussage verstanden wird, ist diese nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Diese enthält lediglich die Aussage, dass die jeweils neuesten Erkenntnisse und Methoden der Wissenschaft angewendet werden und die damit erbrachten Produkte das Leben der Kunden verändern würden.
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07. Oktober 2011

„Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“

Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 572/10 Die Marke „Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“ hat keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und besitzt daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz.
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13. September 2010

Slogan „KEEP THE CHANGE“ als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 20.07.2010, Az.: 33 W (pat) 65/09

Der Werbeslogan "KEEP THE CHANGE" ist als Marke für Dienstleistungen im Finanzwesen und Bankgeschäft eintragungsfähig. Die erforderliche Unterscheidungskraft liegt vor, da die Wortfolge zwar einen Ausdruck des englischen Grundwortschatzes darstellt, aber hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen nicht rein beschreibend sondern vielmehr interpretationsbedürftig und -fähig ist.
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27. Januar 2010

„FIX FOTO digital“-Slogan nicht markenfähig

Beschluss des BPatG vom 15.01.2010, Az.: 30 W (pat) 28/07

Der Markenbeschwerdesenat entschied, dass es dem Wort-Bild-Slogan "FIX FOTO digital" an der für eine Markeneintragung erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt. Bei einem derartigen Werbespruch erschöpft sich die Marke in einem bloßen Hinweis auf das betreffende Waren- und Dienstleistungsangebot. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen nach Ansicht des Senats deshalb die Wortkombination nur als beschreibenden Sachhinweis an, nicht aber als den für die Unterscheidungskraft erforderlichen betrieblichen Herkunftshinweis. Infolge dessen war die Eintragung abzulehnen.
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26. Januar 2010

Werbung für eine CFD-Handelsplattform unter der Lupe

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2009, Az.: 6 U 148/09

Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "Erste Europäische CFD-Börse" und einer börslichen Überwachung dieser Handelsplattform, erwartet gerade der nicht sachkundige Interessent die Möglichkeit zur Anlagentätigung im Rahmen eines multilateral agierenden Finanzmarktes unter einer hoheitlichen Überwachung durch die Börse. Werden auf der Handelsplattform jedoch lediglich Produkte eines einzigen Anbieters angeboten und erfolgt keine hoheitliche Überwachung handelt der Anbieter irreführend und somit wettbewerbswidrig.
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08. Januar 2010

„Best Buy“ ist nur ein Slogan

Urteil des EuG vom 15.12.2009, Az.: T-476/08

Der angemeldeten Gemeinschaftsmarke "Best Buy" fehlt es an Unterscheidungskraft, daher kann sie nicht ins Markenregister eingetragen werden. Die Beurteilung der angemeldeten komplexen Marke richtet sich nach der Gesamtwahrnehmung des Zeichens. Der durchschnittliche Verbraucher schließt bei dem englischen Wortzeichen auf ein offensichtlich günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der Ware und ihrem Verkehrswert. Zudem sehen maßgebende Verkehrskreise darin bloß eine Werbeformel oder einen Slogan.
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