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13. Mai 2014

Bezeichnung „SMS-Flat“ bei Begrenzung der abgegoltenen SMS ist irreführend

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 19.03.2014, Az.: 6 U 31/13

Die Bezeichnung „SMS Flat" für einen Tarif, der auf monatlich 3000 SMS begrenzt ist, und bei dem über das pauschal zu zahlende monatliche Entgelt hinaus nutzungsabhängige Entgelte für SMS anfallen können, ist irreführend und verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Die Irreführung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und ihre Marktentschließung in wettbewerblich erheblicher Weise zu beeinflussen. Die Werbung mit der Tarifbeschreibung „SMS-Flat 3000“ ist dagegen gerade noch zulässig.

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