Inhalte mit dem Schlagwort „Social Networks“
Soziale Netzwerke müssen User nicht überwachen
- das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
- präventiv,
- allein auf eigene Kosten und
- zeitlich unbegrenzt einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Facebook-Nutzerkonto bei Ermittlung wegen Straftat beschlagnahmt
Vorsicht beim Twittern von Bildern
Urteil des LG Köln vom 11.01.2012, Az.: 28 O 627/11
Wird ein Pressefotograf dabei fotografiert, wie er eine Gelegenheit abwartet um einen Prominenten zu fotografieren oder zu filmen, so ist eine Veröffentlichung dieser Bilder auf Twitter, ohne Zustimmung des Fotografen, unzulässig. Im Rahmen der Pressefreiheit ist auch die Informationsbeschaffung geschützt. Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden.Gelöschte Bilder auf Facebook auch nach 3 Jahren noch abrufbar
Die IHK Schleswig-Holstein geht gegen das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein gerichtlich vor
Online-Partnerschaftsvermittlung sind keine Dienste höherer Art
Pressemitteilung Nr. 51/11 des AG München zum Urteil vom 05.05.2011, Az.: 172 C 28687/10
Online-Partnerschaftsvermittlungen bieten keine sogenannten Dienste höherer Art an, so dass der Vertrag nicht jederzeit gekündigt werden kann. Es gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.Impressumspflicht gilt auch in Facebook
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen Info-Pflichten bei facebook „Gefällt-mir“-Buttons
Werden aufgrund der Installation eines "Gefällt-mir-Buttons" auf einer Webseite beim Besuch von facebook-Mitgliedern Daten erhoben und an die Plattform facebook weitergeleitet, besteht zwar gegenüber dem Besucher eine Informationspflicht. Wird diese missachtet, so liegt darin jedoch keine unlautere Beeinträchtigung von Mitbewerbern und somit kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift.