Inhalte mit dem Schlagwort „Software“

11. Juli 2016

Beweisaufnahme: SMS-Nachrichten sind nachträglich löschbar

Chatverlauf auf Smartphone-Bildschirm
Urteil des LG Köln vom 17.03.2016, Az.: 2 O 335/14

Streiten zwei Parteien im Rahmen der Beweisaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens um den Versand einer bestimmten SMS-Nachricht, wobei auf dem Mobiltelefon des Versenders keine solche Kurzmitteilung festzustellen ist, so gilt es bei der richterlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass einzelne SMS-Nachrichten auch ohne besondere informationstechnische Kenntnisse nachträglich gelöscht werden können. Die Annahme einer solchen Manipulation des digitalen Nachrichtenverkehrs kann bereits dadurch begründet werden, dass sich auf dem Handy der einen Partei eine spezielle Software befindet, welche eine unwiederbringliche Löschung von SMS aus dem Nachrichtenverlauf ermöglicht, während zugleich auf dem Mobiltelefon der Gegenpartei keine vergleichbare Software zum nachträglichen Erstellen und Einfügen sogenannter „Fake SMS“ festzustellen ist.

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28. Juni 2016

Entgeltliche Whitelist-Funktion von Adblock Plus ist unzulässig

Finger drückt auf rote Adblock-Taste auf einer Tastatur
Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016, Az.: 6 U 149/15

Der Vertrieb eines Adblockers zum Blockieren von Werbeinhalten stellt keinen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot gezielter Behinderung dar, wenn die Software vom Nutzer selbst installiert wird. Soweit Werbung nach vorgegebenen Kriterien gegen Zahlung einer Vergütung von der Blockadefunktion ausgenommen wird (sog. Whitelisting), liegt jedoch eine unzulässige aggressive Praktik iSd § 4a UWG vor.

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02. Juni 2016

Vertrieb eines „Adblockers“ ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Aufschrift "Stop ADs" auf Handfläche steht für Adblocker
Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2015, Az.: 11 O 238/15

Die Unlauterkeit des Vertriebs eines sogenannten „Adblockers“ ist anhand einer Abwägung der jeweiligen Gesamtumstände im Einzelfall zu ermitteln. Dabei spricht gegen eine Unlauterkeit insbesondere, wenn der Vertrieb der Software in erster Linie der Gewinnerzielung dient und nicht die Beeinträchtigung eines Wettbewerbers bezweckt. Auch die Möglichkeit des Internetnutzers, selbst zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Werbeseiten blockiert werden sollen, indiziert die Lauterkeit. Für eine solche spricht auch, dass es dem Seitenbetreiber jederzeit möglich ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

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24. September 2015 Top-Urteil

Zur Erschöpfung eines Computerprogramms durch Weiterverkauf eines Produktschlüssels

html-Code auf einem Computer-Bildschirm
Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 4/14

a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608).

b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie führen kann.

c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.

d) Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 ­ I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat).

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27. August 2015

Sprungverweise bei Vertragssoftware als „legal content“

Mensch erstellt Online am Laptop einen Vertrag mithilfe einer Software
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2015, Az.: 11 U 31/14

Bei einem „Vertragsassistenten“, der durch ein besonderes Frage-Antwort-System Textbausteine mithilfe von Sprungverweisen mit Folgebausteinen verknüpft und so für den die Fragen beantwortenden Endnutzer einen geeigneten Vertrag erstellt, zählen neben den jeweiligen Textbausteinen auch die Sprungverweise zum sogenannten legal content. Die Sprungverweise stellen insbesondere keine technischen Mittel dar, weil sie keine beliebigen Verknüpfungen umsetzen, sondern die Verknüpfungen vielmehr auf den juristischen Inhalt des Textes abstimmen.

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19. August 2015

Lizenz nach § 8 Abs. 3 GPLv3 stellt keinen Verzicht auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dar

GPL Puzzleteile rot auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Halle vom 27.07.2015; Az.: 4 O 133/15

Die Einräumung der weiteren Nutzung einer Lizenz gem. § 8 Abs. 3 GPLv3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer verzichtet. Trotz dieser „zweiten Chance“ auf Nutzung der Lizenz hat der Lizenzgeber gegenüber dem Verletzer nämlich ein schützenswertes Interesse daran, der Wiederholungsgefahr durch die Erstverletzung nachhaltig vorzubeugen.

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06. August 2015

Entfernung von Software-Verpackung verstößt nicht gegen Markenrechte

Eine rote DVD- bzw. CD- Hülle mit einem kleinen weißen Schriftzug "SOFTWARE PACKAGE" oben rechts ist geöffnet. Aus der Öffnung ragt eine DVD bzw. CD heraus.
Urteil des LG Hamburg vom 21.01.2015, Az.: 408 HKO 41/14

Entfernt eine Versandhändlerin beim Vertrieb von Software zur Erleichterung der Steuererklärung neben der Umverpackung der CD-ROM auch schriftliche Anwendungshilfen, liefert jedoch neben dem Datenträger auch die Seriennummer und die rückseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen aus, so werden die charakteristischen Eigenschaften der Ware nicht verändert. Erfüllt die Ware weiterhin die vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten und ist der Ruf der Marke nicht gefährdet, so liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

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15. Juli 2015

Patentverletzung bei öffentlich zugänglichen Programmbibliotheken

Brauner Stempel mit blauen Stempelkissen "Patented".
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14

Eine unmittelbare Verletzung eines Patents liegt ausnahmsweise auch vor, wenn das patentierte Verfahren in der maßgeblichen Vorrichtung zwar enthalten, jedoch nicht gänzlich davon Gebrauch gemacht wird (hier: eine Firmware, die öffentlich zugängliche Programmbibliotheken verwendet, die auch ein patentiertes Verfahren enthalten). Voraussetzung dafür ist, dass der Abnehmer der Vorrichtung eine Veränderung daran vornimmt, die zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs führt. Eine Patentverletzung scheidet jedoch aus, wenn die Firmware auf öffentliche Programmbibliotheken zugreift, ohne das patentierte Verfahren tatsächlich zu nutzen.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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31. Oktober 2014

Beratungspflicht des Auftragnehmers bei der Erstellung von Individualsoftware

Urteil des OLG Köln vom 29.07.2005, Az.: 19 U 4/05

Wird ein Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware geschlossen, so ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers, das gewünschte Anforderungsprofil der Software zu erstellen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer muss jedoch seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nachkommen und hieran mitwirken. Handelt es sich bei dem Besteller um einen in der Anwendung von EDV erfahrenen Laien, von dem hinreichend präzise Angaben zu den von der Software zu erfüllenden Anforderungen erwartet werden können, so ist die Beratungspflicht von vornherein begrenzt.

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