Kein Urheberrechtsschutz für Bildausschnitt eines Soldaten
Die Abzeichnung eines Soldaten von einem Foto auf verschiedene Kleidungsstücke stellt noch keine rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Zwar ist das Original-Foto urheberrechtlich geschützt, bei der Abzeichnung einer auf einem Lichtbild abgebildeten Person, liegt jedoch meistens eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, da der Fotograf die fotografierte Person nicht geschaffen hat und daher grundsätzlich auch keine Rechte an deren Umrissen und Gestalt besitzen kann. In diesem Fall komme noch dazu, dass die Abzeichnung des Soldaten im Vergleich mit dem Original-Foto eine sehr geringe Detailgenauigkeit aufweise.