Sondereditionen verlängern relevante Verwertungsphase nicht
Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch setzt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Dies ist zu bejahen, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Veröffentlichung von Sondereditionen verlängern die relevante Verwertungsphase nicht.