Inhalte mit dem Schlagwort „soziale Medien“

23. September 2024 Top-Urteil

Vervielfältigung von Lichtbildern einer Fototapete – stillschweigende Einwilligung des Berechtigten?

Pressemitteilung Nr. 179/2024 des BGH zum Urteil vom 11.09.2024 (Az.: I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über den urheberrechtlichen Schutz von Fototapeten, welche vom Kläger angefertigte Lichtbilder enthalten, zu entscheiden. Dabei war zwischen der Klägerseite und den drei Beklagtenparteien umstritten, ob die Abbildung einer vom Kläger erworbenen Fototapete, die im Internet zu privaten bzw. gewerblichen Zwecken hochgeladen und genutzt wird das Urheberrecht an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien verletzt. Die Revision vor dem BGH scheiterte. Der BGH hat sich bei der Begründung den Argumenten der Vorinstanzen angeschlossen: Zwar stelle das Hochladen grundsätzlich ein Eingriff in das Urheberrecht dar, jedoch war dieser Eingriff durch stillschweigende Einwilligung des Klägers gerechtfertigt. Grundlage für eine solche Einwilligung sei nämlich nicht der subjektive Wille des Berechtigten. Vielmehr ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers maßgeblich. Konkret sei es üblich, solche Produkte sowohl zu privaten als auch gewerblichen Zwecken als Foto - oder Videoaufnahme zu verwenden. Ausdrücklich wies das Gericht aber darauf hin, dass es dem Kläger künftig vorbehalten ist, vertraglich die Nutzung der Fototapeten einzuschränken.

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20. November 2023 Top-Urteil

Direktnachrichten in sozialen Netzwerken sind elektronische Post i.S.d. § 7 UWG

E-Mail Werbung
Beschluss des OLG Hamm vom 17.05.2023, Az.: 18 U 154/22

Der Begriff der elektronischen Post i.S.d. § 7 UWG ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschter Direktwerbung, weit auszulegen. Daher fallen nicht nur klassische Formen darunter, wie E-Mail oder SMS, sondern auch Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp. Im vorliegenden Fall ging es zwar um den Nachrichtendienst eines Immobilienportals, welches kein Social-Media-Dienst ist, jedoch ist die Funktionsweise hier dieselbe gewesen.

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26. September 2022

Umfang der Pflichten einer Social Media Plattform bei Falschzitaten

Social Network und soziales Umfeld
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 08.04.2022, Az.: 2-03 O 188/21

Die Beklagte „Host-Providerin“ muss nicht nur die „Memes“ sperren, die unter konkreter Nennung der URL gemeldet wurden, sondern „vorbeugend“ das soziale Netzwerk auf alle identische und ähnliche persönlichkeitsrechtsverletzende „Memes“ überprüfen und diese sperren. Hierfür hat sie:

1. Durch automatisierte Erkennung, mit Hilfe eines dafür geeigneten Programmes, alle identische und ähnliche „Memes“ herauszufiltern und

2. In Form einer „menschlichen Moderationsentscheidung“ selber festzustellen, welche der „Memes“ dem Ursprünglichen so kerngleich sind, dass sie das ursprüngliche Falschzitat weiter verbreiten.

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29. Juli 2022

Art. 17 der DSM-Richtlinie rechtmäßig

weißes Paragraphenzeichen mit Europasternen auf Landkarte Europa
Urteil des EuGH vom 26.04.2022, Az.: C‑401/19

Polen erhob vor dem EuGH Klage, um feststellen zu lassen, dass der Art. 17 der Richtlinie 2019/790 (sog. DSM-Richtlinie) nichtig sei, da er die Meinungs- und Informationsfreiheit verletze. Besagter Artikel enthält die Grundlage für die Einführung von Upload-Filtern. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Das Gericht bejahte die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch die Upload-Filter, jedoch ist dies verhältnismäßig. Der Unionsgesetzgeber habe eine Grenze für die Maßnahme gesetzt, indem nur solche Upload-Filter zulässig sind, die nicht auch rechtmäßige Inhalte sperren bzw. filtern. Zuletzt weist das Gericht noch daraufhin, dass es im Übrigen Sache der Mitgliedsstaaten ist für eine rechtmäßige Umsetzung der Richtlinie zu sorgen, indem die verschiedenen zu schützenden Grundrechte in einem angemessenen Gleichgewicht berücksichtigt werden.

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08. April 2022

Bildveröffentlichung von Kindern: Wessen Einwilligung bedarf es?

Familie - bestehend aus Vatter, Mutter, Mädchen und junge - sitzt vor einem goldenen Tablet
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21

Zur Bildveröffentlichung von Kindern bedarf es der Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem die Lebensgefährtin des Vaters Bilder der Kinder ohne Einwilligung der Mutter veröffentlichte. Die alleinige Einwilligung des Vaters reiche nach Ansicht des Gerichts hierbei nicht aus. Durch die Veröffentlichung in sozialen Medien werde die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der Kinder betroffen, welche Auswirkungen auf deren Entwicklung haben kann. Aufgrund des gebotenen Schutzes sei deshalb die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

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27. April 2020

Feuerwehr darf „Blaulicht-Fotografie“ zur Verfügung stellen

Einsatzfahrzeug der Feuerwehr mit Blaulicht uaf dem Weg zum Einsatz
Pressemitteilung zum Urteil des LG München I vom 24. 04.2020, Az.: 37 O 4665/19

Die Feuerwehr darf Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und der freien Presse gegen eine Aufwandsentschädigung zur Verfügung stellen. Durch die Presseberichte der Feuerwehr sei die neutrale Berichterstattung nicht gefährdet, da der Bericht keine boulevardmäßige Illustration oder redaktionelle Elemente enthält. Zudem richten sich der Presseberichte der Feuerwehr gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen. Außerdem bestehe für Journalisten stets die Möglichkeit selbst Fotos vom Einsatzort der Feuerwehr zu fertigen.

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13. Februar 2020

Aktualisierung von Nutzungsbedingungen durch Pop-Ups

Über einem Smartphone leuchtet Terms of Use
Beschluss des OLG Dresden vom 17.11.2019, Az.: 4 U 1471/19

Zur Frage, ob aktualisierte Nutzungsbedingungen durch den Einsatz von Pop-Ups wirksam in bestehende Vertragsverhältnisse eingebunden werden, erteilte das OLG Dresden zweitinstanzlich nun in einem Beschluss seine Zustimmung. Dem Gericht zufolge ist dem Klicken auf einen „ich-stimme-zu“-Button ein zur Einbindung ausreichender Erklärungsgehalt beizumessen. Auch stehe der Umstand, dass lediglich vorformulierte Textbestandteile zur Abgabe der Erklärung benutzt wurden, einer wirksamen Einbindung nicht entgegen.

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23. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Facebook Messenger geöffnet am Handy, Handy wird in der Hand gehalten vor Laptop
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Der Facebook-„Messenger“ stellt kein soziales Netzwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) dar. Vielmehr handelt es sich bei dem Nachrichtendienst um ein Mittel der Individualkommunikation, welches vergleichbar mit dem Messengerdienst „WhatsApp“ sei. Diese sind jedoch vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen. Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-„Messenger“ an Dritte verschickt wurden, können daher keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Denn ein solcher Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) kann unter anderem nur gegen Betreiber eines sozialen Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen.

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02. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Smartphone mit offenem Chatfenster in einer Hand
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messenger an Dritte verschickt wurden, können keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Ein solcher Ankunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG kann u. a. nur gegen Betreiber eines soziales Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen. Der Facebook-Messenger dagegen stellt ein Mittel der Individualkommunikation dar, vergleichbar mit dem Messengerdienst WhatsApp, und ist damit (jedenfalls noch derzeit) vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen.

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17. Oktober 2017

Instagram: Bloße Verwendung des Hashtags #ad genügt nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks

Personen zeigen Hashtags auf ihren Smartphones
Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17

Der kommerzielle Zweck eines Beitrags in sozialen Medien (hier: Instagram) ist derart deutlich kenntlich zu machen, dass der angesprochene Verbraucherkreis diesen auf den ersten Blick erkennt. Die bloße Verwendung des Hashtages #ad am Ende eines Beitrages bzw. an zweiter Stelle von mehreren Hashtags genügt dabei nicht aus, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.

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